20. MAI 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Erweiterung des Umkreises und zur Abänderung der Verwaltungsbedingungen des anerkannten Naturreservats 'Ensebach - Our' in Büllingen und zur Aufhebung der Erlasse, durch die dieses Naturreservat errichtet wurde

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, 10, abgeändert durch das Dekret vom 11. April 1984, 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, 12, 13, 18, 19, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, 37, abgeändert durch die Dekrete vom 11. April 1984 und 22. Mai 2008, und 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und 6. Dezember 2001;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 17. Juli 1986 über die Anerkennung der Naturreservate und die Bezuschussung der Ankäufe von Grundstücken, die von den privaten Vereinigungen als anerkannte Naturreservate zu errichten sind, Artikel 10 und 11;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. September 2019 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung;

Aufgrund der Erlasse der Wallonischen Regierung vom 3. März 1995 und vom 25. Februar 1999 zur Errichtung oder Erweiterung des anerkannten Naturreservats "Ensebach-Our";

In Erwägung des Antrags auf Anerkennung, der am 22. August 2017 von der VoG NATAGORA für den Standort "Ensebach-Our" eingereicht wurde;

Aufgrund der am 17. Januar 2018 abgegebenen günstigen Stellungnahme der Verwaltungskommission des Naturparks Hohes Venn-Eifel;

Aufgrund der am 2. Februar 2018 abgegebenen günstigen Stellungnahme der Abteilung "Natur" des Pools "Ländliche Angelegenheiten";

Aufgrund der am 30. Juli 2018 abgegebenen günstigen Stellungnahme der Außendirektion von Malmedy der Abteilung Natur und Forstwesen;

Aufgrund der am 14. November 2018 abgegebenen günstigen Stellungnahme des Provinzialkollegiums der Provinz Lüttich;

In der Erwägung, dass der Standort verschiedene natürliche Lebensräume beherbergt, die ein Aufnahmepotential für die biologische Vielfalt besitzen, insbesondere Feuchtwiesen - darunter saure Niedermoore, Binsenfluren mit Spitzblütiger Binse sowie Hochstaudenfluren -, mesophile Wiesen, saure Rasen, Laubwälder und aquatische Lebensräume;

In der Erwägung, dass dieser Standort mindestens 11 seltene Pflanzenarten, von denen 4 unter Schutz stehen, sowie mehrere wenig verbreitete Vogelarten, einschließlich des Raubwürgers, beherbergt und mehreren gefährdeten wirbellosen Tierarten einen Lebensraum bietet;

In Erwägung der erwiesenen biologischen Qualitäten des Standorts;

In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der einheimischen Fauna und Flora des Standorts die gebietsfremden invasiven Tier- oder Pflanzenarten unter Kontrolle zu halten sind;

In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturreservats Maßnahmen zur Gestaltung und Verwaltung des Naturreservats zu treffen sind, anstatt die Naturereignisse sich völlig frei entwickeln zu lassen;

In der Erwägung, dass diese Gestaltungs- und Verwaltungsmaßnahmen, die die Erhaltung oder die Förderung gewisser empfindlicher Arten bezwecken, hinsichtlich anderer, nicht empfindlicher Arten voraussetzen können, dass Handlungen durchgeführt werden müssen, die grundsätzlich durch das Gesetz über die Erhaltung der Natur verboten sind, obwohl sie sich auf den Schutz der wildlebenden Fauna und Flora sowie für die Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturreservats vorteilhaft auswirken, und sie der Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands in den betroffenen Lebensräumen nicht schaden;

In der Erwägung, dass als...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT