20. MAI 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Errichtung des anerkannten Naturreservats 'Medemder Bach' in Büllingen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, 10, abgeändert durch das Dekret vom 11. April 1984, 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, 12, 13, 18, 19, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, 37, abgeändert durch die Dekrete vom 11. April 1984 und 22. Mai 2008, und 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und 6. Dezember 2001;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 17. Juli 1986 über die Anerkennung der Naturreservate und die Bezuschussung der Ankäufe von Grundstücken, die von den privaten Vereinigungen als anerkannte Naturreservate zu errichten sind, Artikel 10 und 11;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. September 2019 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung;

In Erwägung des Antrags auf Anerkennung, der am 22. August 2017 von der Vereinigung NATAGORA eingereicht wurde;

Aufgrund der am 17. Januar 2018 abgegebenen günstigen Stellungnahme der Verwaltungskommission des Naturparks Hohes Venn-Eifel;

Aufgrund der am 2. Februar 2018 abgegebenen günstigen Stellungnahme der Abteilung "Natur" des Pools "Ländliche Angelegenheiten";

Aufgrund der am 30. Juli 2018 abgegebenen günstigen Stellungnahme der der Außendirektion Malmedy der Abteilung Natur und Forstwesen;

Aufgrund der am 14. November 2018 abgegebenen günstigen Stellungnahme des Provinzialkollegiums der Provinz Lüttich;

In der Erwägung, dass das Naturreservat sich in ein Tal einfügt, das sich aus Wald- und Wiesengebieten, Niedermooren und anderen interessanten biologischen Lebensräumen zusammensetzt, die verschiedene seltene und geschützte Arten beherbergen: Geflecktes Knabenkraut, Wiesenknöterich, Schwarzstorch, Rotmilan, Eisvogel, Blauschillernder Feuerfalter, Groppe, Bachneunauge;

In Erwägung der erwiesenen biologischen Qualitäten des Standorts;

In der Erwägung, dass die Erhaltung und die Verbesserung der biologischen Qualität des Standorts die Kontrolle der Vegetation erfordern;

In der Erwägung, dass das Ausheben und der Unterhalt von Tümpeln die Lebensräume des Standorts diversifizieren, und dass diese Diversifizierung dessen Qualität verbessert;

In der Erwägung, dass das Anbringen von didaktischen Schildern und einer Pfeilmarkierung zur Umwelterziehung beiträgt;

In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der einheimischen Fauna und Flora des Standorts die gebietsfremden invasiven Tier- oder Pflanzenarten unter Kontrolle zu halten sind;

In der Erwägung, dass es im Interesse des Schutzes der einheimischen Fauna und Flora des Standorts notwendig ist, die Wildbestände der Kategorie "Großwild", die in Artikel...

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