20. MAI 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Erweiterung des Umkreises und zur Abänderung der Verwaltungsbedingungen des anerkannten Naturreservats 'Großweberbach' in Amel und Sankt Vith und zur Aufhebung der Erlasse, durch die dieses Naturreservat errichtet wurde

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, 10, abgeändert durch das Dekret vom 11. April 1984, 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, 12, 13, 18, 19, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, 37, abgeändert durch die Dekrete vom 11. April 1984 und 22. Mai 2008, und 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und 6. Dezember 2001;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Oktober 1975 zur Festlegung der Regelung über die Überwachung, die Polizeigewalt und den Verkehr in den domanialen Naturreservaten außerhalb der für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Wege;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 17. Juli 1986 über die Anerkennung der Naturreservate und die Bezuschussung der Ankäufe von Grundstücken, die von den privaten Vereinigungen als anerkannte Naturreservate zu errichten sind, Artikel 10 und 11;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. September 2019 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. März 1994 zur Errichtung des anerkannten Naturreservats "Großweberbach";

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. Februar 1999 zur Erweiterung der Oberfläche des anerkannten Naturreservats "Großweberbach";

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. November 1995, durch den gewisse Jagdarten in den anerkannten Naturreservaten "Großweberbach", "Kolvenderbach" und "Holzwarche" erlaubt werden;

In Erwägung des Antrags auf Anerkennung, der am 22. August 2017 von der VoG NATAGORA für den Standort "Vallée de la Vierre" eingereicht wurde;

Aufgrund der am 17. Januar 2018 abgegebenen günstigen Stellungnahme der Verwaltungskommission des Naturparks Hohes Venn-Eifel;

Aufgrund der am 2. Februar 2018 abgegebenen günstigen Stellungnahme der Abteilung "Natur" des Pools "Ländliche Angelegenheiten";

Aufgrund der am 14. November 2018 abgegebenen günstigen Stellungnahme des Provinzialkollegiums der Provinz Lüttich;

In der Erwägung, dass der Standort verschiedene natürliche Lebensräume beherbergt, die ein Aufnahmepotential für die biologische Vielfalt besitzen, insbesondere Lebensräume in Verbindung mit Wasserläufen, Feuchtwiesen - darunter saure Niedermoore, Binsenfluren mit Spitzblütiger Binse sowie Hochstaudenfluren -, mesophile Wiesen, saure Heiden und Rasen, Laubwälder und aquatische Lebensräume;

In der Erwägung, dass dieser Standort mindestens 8 seltene Pflanzenarten, von denen 4 unter Schutz stehen, sowie mehrere wenig verbreitete Vogelarten, einschließlich des Raubwürgers, beherbergt und mehreren gefährdeten wirbellosen Tierarten einen Lebensraum bietet;

In Erwägung der erwiesenen biologischen Qualitäten des Standorts;

In der Erwägung, dass der Standort Wiederherstellungsarbeiten im Rahmen verschiedener von der Europäischen Union und der Wallonischen Region mitfinanzierten LIFE-Projekte unterzogen wurde oder wird;

In der Erwägung, dass die Erhaltung und die Verbesserung der biologischen Qualität des Standorts die Kontrolle der Vegetation erfordern;

In der Erwägung, dass das Ausheben und der Unterhalt von Tümpeln die Lebensräume des Standorts diversifizieren, und dass diese Diversifizierung dessen Qualität verbessert;

In der Erwägung, dass das Anbringen von didaktischen Schildern und einer Pfeilmarkierung zur Umwelterziehung beiträgt;

In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der einheimischen Fauna und...

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