20. MAI 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Erweiterung des Umkreises und zur Abänderung der Verwaltungsbedingungen des anerkannten Naturreservats 'Heinsch' in Arlon und Attert sowie zur Aufhebung des Erlasses, durch den dieses Naturreservat errichtet wurde

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, 10, abgeändert durch das Dekret vom 11. April 1984, 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, 12, 13, 18, 19, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, 37, abgeändert durch die Dekrete vom 11. April 1984 und 22. Mai 2008, und 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und 6. Dezember 2001;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 17. Juli 1986 über die Anerkennung der Naturreservate und die Bezuschussung der Ankäufe von Grundstücken, die von den privaten Vereinigungen als anerkannte Naturreservate zu errichten sind, Artikel 10 und 11;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 23. April 1992 zur Anerkennung des Naturreservats von Heinsch;

Aufgrund des Antrags auf Anerkennung, der im Mai 2018 von der VoG "Natagora" eingereicht wurde;

Aufgrund der am 9. November 2018 abgegebenen günstigen Stellungnahme der Abteilung "Natur" des Pools "Ländliche Angelegenheiten";

In Erwägung der am 9. Januar 2019 abgegebenen günstigen Stellungnahme der Außendirektion Arlon der Abteilung Natur und Forstwesen;

Aufgrund der am 11. Januar 2019 abgegebenen günstigen Stellungnahme der Verwaltungskommission des Naturparks "Parc naturel de la Vallée de l'Attert";

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. September 2019 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung;

Aufgrund der günstigen Stellungnahmen der Gemeinde Arlon vom 30. September 2019;

Aufgrund der günstigen Stellungnahme der Gemeinde Attert vom 25. Oktober 2019;

In Erwägung der erwiesenen biologischen Qualitäten des Standorts;

In der Erwägung, dass es im Interesse des Schutzes der einheimischen Fauna und Flora des Standorts notwendig ist, die gebietsfremden invasiven Tier- oder Pflanzenarten unter Kontrolle halten zu können;

In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturreservats Maßnahmen zur Gestaltung und Verwaltung des Naturreservats zu treffen sind, anstatt die Naturereignisse sich völlig frei entwickeln zu lassen;

In der Erwägung, dass diese Gestaltungs- und Verwaltungsmaßnahmen, die die Erhaltung oder die Förderung gewisser empfindlicher Arten bezwecken, hinsichtlich anderer, nicht empfindlicher Arten voraussetzen können, dass Handlungen durchgeführt werden müssen, die grundsätzlich durch das Gesetz über die Erhaltung der Natur verboten sind, obwohl sie sich auf den Schutz der wildlebenden Fauna und Flora sowie für die Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturreservats vorteilhaft auswirken, und sie der Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands in den betroffenen Lebensräumen nicht schaden;

In der Erwägung, dass als nicht einschränkende Beispiele nicht nur die Schaffung von Tümpeln angeführt werden kann, die zu einer Änderung des Bodenreliefs führt, sondern auch die Instandhaltung der Flussufer, die den Einsatz von motorisierten Fahrzeugen erfordert, die Notwendigkeit einer Bekämpfung der heimischen konkurrierenden oder gebietsfremden invasiven Pflanzenarten, die die Entfernung von Sträuchern und die Beschädigung der Pflanzendecke erfordert, oder auch die Notwendigkeit des Schutzes der besonders empfindlichen Tier- oder Pflanzenarten vor einer Gefährdung durch gemeinere Arten, welche dann mit Hilfe angemessener Methoden gefangen oder gejagt werden dürfen;

In der Erwägung, dass die Naturreservate Arten beherbergen, für die eine wissenschaftliche Überwachung notwendig ist;

In der...

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