20. MAI 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. Oktober 2005 zur Errichtung des geleiteten domanialen Naturreservats von 'Sclaigneaux' in Andenne (Seilles)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch die Dekrete vom 11. April 1984, 16. Juli 1985 und 7. September 1989, Artikel 9, abgeändert durch das Dekret vom 11. April 1984, Artikel 11, abgeändert durch die Dekrete vom 11. April 1984, 6. Dezember 2001 und 2. Mai 2019, sowie Artikel 41, ersetzt durch das Dekret vom 6. Dezember 2001;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Oktober 1975 zur Festlegung der Regelung über die Überwachung, die Polizeigewalt und den Verkehr in den domanialen Naturreservaten außerhalb der für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Wege;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. Oktober 2005 zur Errichtung des geleiteten domanialen Naturreservats "Sclaigneaux" in Andenne (Seilles);

Aufgrund der am 23. März 2020 abgegebenen Stellungnahme der Abteilung "Natur" des Pools "Ländliche Angelegenheiten";

In Erwägung der Notwendigkeit, die Bestände bestimmter Tierarten, wie das Wildschwein oder das Kaninchen, regulieren zu dürfen, um Schäden an den Natur-, Forst- und Landwirtschaftsgebieten innerhalb des Naturreservats und in dessen Nähe zu vermeiden;

In Erwägung der durch Wildschweine entstandenen Schäden, die im Winter 2019-2020 auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen in der Nähe des Naturreservats festgestellt wurden und für die Schadenersatzansprüche gegenüber den Wallonischen Region geltend gemacht werden;

Auf Vorschlag der Ministerin für Natur;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 13. Oktober 2005 zur Errichtung des geleiteten domanialen Naturreservats "Sclaigneaux" in Andenne (Seilles) wird Artikel 5 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Art. 5 - In Abweichung von Artikel 11, erster Gedankenstrich des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur und von Artikel 5 des Ministerialerlasses vom 23. Oktober 1975 zur Festlegung der Regelung über die Überwachung, die Polizeigewalt und den Verkehr in den domanialen Naturreservaten außerhalb der für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Wege wird die Regulierung der Tierarten gemäß den im Einvernehmen mit dem für das Naturreservat verantwortlichen Forstamtsleiter der Abteilung Natur und Forstwesen festgelegten Modalitäten zugelassen, und zwar so, dass die Ziele der Naturerhaltung, die durch die Errichtung des anerkannten Naturreservats verfolgt werden, nicht beeinträchtigt werden.

Der Inhaber des Jagdrechts kommt allein...

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