20. MAI 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. Februar 1999 zur Errichtung des Naturreservats 'Sclaigneaux'

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch die Dekrete vom 11. April 1984, 16. Juli 1985 und 7. September 1989, Artikel 9, abgeändert durch das Dekret vom 11. April 1984, Artikel 11, abgeändert durch die Dekrete vom 11. April 1984, 6. Dezember 2001 und 2. Mai 2019, sowie Artikel 41, ersetzt durch das Dekret vom 6. Dezember 2001;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Oktober 1975 zur Festlegung der Regelung über die Überwachung, die Polizeigewalt und den Verkehr in den domanialen Naturreservaten außerhalb der für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Wege;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. Februar 1999 zur Errichtung des anerkannten Naturreservats "Sclaigneaux";

Aufgrund der am 23. März 2020 abgegebenen Stellungnahme der Abteilung "Natur" des Pools "Ländliche Angelegenheiten";

In Erwägung der Notwendigkeit, die Bestände bestimmter Tierarten, wie das Wildschwein oder das Kaninchen, regulieren zu dürfen, um Schäden an den Natur-, Forst- und Landwirtschaftsgebieten innerhalb des Naturreservats und in dessen Nähe zu vermeiden;

In Erwägung des Antrags vom 28. Januar 2020 von Natagora in ihrer Eigenschaft als Verwalter des Naturreservats, den Wildschweinbestand angesichts der von den Wildschweinen sowohl innerhalb der Kalkrasen und Heidegebiete des Naturreservats als auch auf den benachbarten landwirtschaftlich genutzten Flächen verursachten Schäden, für die von den betroffenen Landwirten Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, regulieren zu dürfen;

Auf Vorschlag der Ministerin für Natur;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 25. Februar 1999 zur Errichtung des Naturreservats "Sclaigneaux" wird Artikel 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Art. 3 - In Abweichung von Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 wird dem Benutzer und seinen Beauftragten erlaubt, die folgenden Maßnahmen zu treffen:

  1. im Rahmen der Durchführung des Verwaltungsplans Bäume und Sträucher entfernen, fällen bzw. schneiden, entwurzeln oder verstümmeln, die Pflanzendecke zerstören oder beschädigen;

  2. didaktische Schilder anbringen;

  3. die Wildschwein- oder Kaninchenbestände zu, um Schäden an den Natur-, Forst- und Landwirtschaftsgebieten innerhalb des Naturreservats und in dessen Nähe zu vermeiden. Diese Regulierung der Tierarten wird nach den Modalitäten genehmigt, die im Einvernehmen mit dem Forstamtleiter der...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT