20. MAI 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Errichtung des domanialen Naturreservats 'Les Prés Husson' in Suxy (Chiny)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, Artikel 9, Artikel 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, sowie Artikel 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und 6. Dezember 2001;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Oktober 1975 zur Festlegung der Regelung über die Überwachung, die Polizeigewalt und den Verkehr in den domanialen Naturreservaten außerhalb der für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Wege;

Aufgrund der Vereinbarung über die Zurverfügungstellung von Grundstücken im Hinblick auf die Errichtung eines Naturreservats "Les Prés Husson", sowie deren Zusatzvereinbarung, die am 22. August 2013 bzw. am 24. März 2014 mit Electrabel für einen stillschweigend erneuerbaren Zeitraum von 20 Jahren unterzeichnet wurden;

Aufgrund des im Anhang beigefügten Sonderplans zur Verwaltung des domanialen Naturreservats "Les Prés Husson" in Suxy (Chiny);

Aufgrund der am 12. April 2013 abgegebenen Stellungnahme der Direktion der Untergrundgewässer der Abteilung Umwelt und Wasser (Operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt);

Aufgrund der am 7. Juni 2019 abgegebenen Stellungnahme der Abteilung "Natur" des Pools "Ländliche Angelegenheiten";

Aufgrund der am 14. November 2019 abgegebenen Stellungnahme des Provinzialkollegiums der Provinz Luxemburg;

Aufgrund der kraft des Umweltgesetzbuches von der Gemeinde Chiny vom 2. September 2019 bis zum 1. Oktober 2019 durchgeführten öffentlichen Untersuchung, bei der keine Bemerkungen vorgebracht wurden;

In Erwägung der besonderen Bedeutung des Standorts, der durch seine mageren Mähwiesen, Hochstaudenfluren mit echtem Mädesüß, Feuchtwiesen mit Feuerfaltern, Gebüsche und Baumgruppen seltene und geschützte Schmetterlinge in der Wallonischen Region beherbergt, wie der Blauschillernde Feuerfalter, der Randring-Perlmutterfalter, der Große Feuerfalter sowie eine eher seltene und im Rückgang begriffene Art, der Lilagold-Feuerfalter, aber auch Reptilien wie Waldeidechse;

In der Erwägung, dass der Standort im Rahmen des von der Europäischen Union und der Wallonischen Region kofinanzierten Projekts LIFE+Herbages 11Nat/BE/001060 Gegenstand von Wiederherstellungsarbeiten war;

In der Erwägung, dass die Naturreservate Arten beherbergen, für die eine wissenschaftliche Überwachung notwendig ist, dass diese wissenschaftliche Überwachung Aktionen voraussetzt, die im Widerspruch zu den im Naturreservat anwendbaren Schutzmaßnahmen stehen, wie zum Beispiel die Entnahme von Pflanzenteilen oder Pflanzen oder die Störung von Tierarten, deren Fang oder gar deren Tötung, dass diese Aktionen begrenzt sind und durch Personen, die sich der Empfindlichkeit der betroffenen Populationen bewusst sind, vorgenommen werden, dass sie folglich für diese Arten ungefährlich sind;

In der Erwägung, dass hinsichtlich der in dem Naturreservat durchzuführenden Maßnahmen, die nicht nur von den in Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 vorgesehenen Verboten, sondern auch von den in den Artikeln 2 bis 3bis desselben Gesetzes vorgesehenen Verboten abweichen können, vorzusehen ist, dass das in den Artikeln 5 und 5bis desselben Gesetzes vorgesehene Verfahren Anwendung findet, und dass die nach diesen Artikeln gewährte Abweichung auch für die Abweichung von den in Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 vorgesehenen Verboten gilt;

In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturreservats Maßnahmen zur Gestaltung und Verwaltung des...

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