20. MAI 2020 - Dekret über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1 - Das vorliegende Dekret gewährleistet die Erfüllung der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt sowie aus der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union ergeben.

Art. 2 - Zwecks der Anwendung des vorliegenden Dekrets gelten die folgenden Definitionen:

  1. Übereinkommen vom 5. Juni 1992: das am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro geschlossene Übereinkommen über die biologische Vielfalt;

  2. Protokoll vom 29. Oktober 2010: das am 29. Oktober 2010 in Nagoya geschlossene Protokoll über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt;

  3. Verordnung (EU) Nr. 511/2014: die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union;

  4. genetische Ressourcen der wallonischen Region: die genetischen Ressourcen, die in der wallonischen Region in situ vorhanden sind oder in diesem Gebiet ex situ gehalten werden, mit Ausnahme der Ressourcen im Besitz von föderalen wissenschaftlichen oder gleichgestellten Einrichtungen;

  5. Verwaltung: die von der Regierung bestimmte Dienststelle.

    Die Definitionen des Übereinkommens vom 5. Juni 1992, des Protokolls vom 29. Oktober 2010 und der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sind auf das vorliegende Dekret anwendbar.

    Art. 3 - Das vorliegende Dekret gilt für die genetischen Ressourcen im Sinne von Artikel 15 des Übereinkommens vom 5. Juni 1992 und für das nach dem Inkrafttreten des Protokolls vom 29. Oktober 2010 erworbene traditionelle Wissen, das sich auf diese Ressourcen bezieht.

    Art. 4 - Das vorliegende Dekret beeinträchtigt nicht das Krisenmanagement im Sinne der Artikel 4 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014.

    KAPITEL II - Verpflichtungen von Nutzern

    Abschnitt 1 - Zugang zu den genetischen Ressourcen der wallonischen Region und zu dem traditionellen Wissen, das sich auf diese Ressourcen bezieht

    Art. 5 - Der Zugang zu den genetischen Ressourcen der wallonischen Region oder zu dem traditionellen Wissen, das sich auf diese Ressourcen bezieht, ist für deren Nutzung frei.

    Zu Zwecken der Überwachung der Bedingungen der Nutzung dieser Ressourcen teilt der Nutzer diese Nutzung der Verwaltung mit:

  6. wenn die Nutzung keinen kommerziellen Zweck verfolgt, im Falle der Veröffentlichung der Ergebnisse der Nutzung;

  7. wenn die Nutzung einen kommerziellen Zweck verfolgt, in den folgenden Fällen:

    1. Erhalt eines Patents;

    2. Hinterlegung eines Antrags auf Genehmigung oder Marktzulassung;

    3. erforderliche Mitteilung vor dem ersten Inverkehrbringen;

    4. Inverkehrbringen, für das keine Genehmigung oder Marktzulassung noch Mitteilung erforderlich ist;

    5. Verkauf oder Übertragung auf irgendwelche Weise des Ergebnisses der Nutzung.

      Die Verwaltung bestätigt den Empfang der in Absatz 2 erwähnten Mitteilung, und erteilt ihr eine Referenznummer. Die Verwaltung informiert die in Artikel 14 Ziffer 1 des Protokolls vom 29. Oktober 2010 genannte Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile über diese Referenznummer und die sonstigen Angaben zur Mitteilung, es sei denn, der Nutzer hat sie als vertraulich bezeichnet; dadurch gelten sie als international anerkanntes Konformitätszertifikat.

      Die Verfahren zur Mitteilung und Ausstellung der Empfangsbestätigung werden von der Regierung bestimmt.

      Art. 6 - Vor dem Zugang erhält der Nutzer die Zulassungen, die für den physischen Zugang zu den genetischen Ressourcen der wallonischen Region oder dem auf diese Ressourcen bezogenen traditionellen Wissen erforderlich sind.

      Abschnitt 2 - Bedingungen für die Nutzung und Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen der wallonischen Region und des sich auf diese Nutzung beziehenden traditionellen Wissens ergebenden Vorteile

      Art. 7 - §...

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