20. JUNI 2019 - Ministerieller Erlass zur Bestimmung der Qualifikationen mit Fachrichtung Landwirtschaft aufgrund von Artikel 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 20. Juni 2019 zur Bestimmung des Mindestinhalts des Ortsbefunds im Rahmen eines Landpachtvertrags und zur näheren Bestimmung der in Artikel 24 des Gesetzes über den Landpachtvertrag vorgesehenen Klauseln

Der Minister für Landwirtschaft,

Aufgrund des Zivilgesetzbuches, Buch III, Titel VIII, Kapitel II, Abschnitt 3: Besondere Regeln über die Landpachtverträge, Artikel 35, Absatz 4, ersetzt durch das Dekret vom 2. Mai 2019;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 20. Juni 2019 zur Bestimmung des Mindestinhalts des Ortsbefunds im Rahmen eines Landpachtvertrags und zur näheren Bestimmung der in Artikel 24 des Gesetzes über den Landpachtvertrag vorgesehenen Klauseln, Artikel 3;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 21. März 2019;

Aufgrund des Berichts vom 15. April 2019, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 4. Juni 2019 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, Ziffer 2°, der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 66.139/2,

Beschließt :

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten die folgenden Definitionen:

  1. der Helfer oder mithelfende Ehepartner : die Person oder der Ehepartner, die bzw. der einen Selbständigen bei der Ausübung seines Berufs unterstützt oder ersetzt, ohne durch einen Arbeitsvertrag mit ihm gebunden zu sein, wie in Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen vorgesehen;

  2. Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. Juni 2019: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. Juni 20 zur Bestimmung des Mindestinhalts des Ortsbefunds im Rahmen eines Landpachtvertrags und zur näheren Bestimmung der in Artikel 24 des Gesetzes über den Landpachtvertrag vorgesehenen Klauseln;

  3. das CESS: das Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts;

  4. das CQ6 : der Befähigungsnachweis des sechsten Jahres des Sekundarschulwesens.

    Art. 2 - § 1. Die Qualifikationen mit Studienrichtung Landwirtschaft im Sinne von Artikel 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 20. Juni 2019 werden durch Abschluss eines oder mehrerer der folgenden Studienzeugnisse bzw. Diplome erworben:

  5. ein Master in einer agronomischen Studienrichtung;

  6. ein Bachelor in einer agronomischen Studienrichtung;

  7. ein Diplom des Hochschul- oder Universitätsunterrichts in einer nichtagronomischer Studienrichtung;

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