20. JUNI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Bestimmung des Mindestinhalts des Ortsbefunds im Rahmen eines Landpachtvertrags und zur näheren Bestimmung der in Artikel 24 des Gesetzes über den Landpachtvertrag vorgesehenen Klauseln

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Zivilgesetzbuches, Buch III, Titel VIII, Kapitel II, Abschnitt 3: Besondere Regeln über die Landpachtverträge, Abschnitt 3, § 1, Absatz 5, ersetzt durch das Gesetz vom 7. November 1988 und abgeändert durch das Dekret vom 2. Mai 2019, 24, § 1, Absatz2, Ziffer 2°, und 3, ersetzt durch das Gesetz vom 7. November 1988 und abgeändert durch das Dekret vom 2. Mai 2019, 35, Absatz 4, ersetzt durch das Dekret vom 2. Mai 2019 und 45, Punkt 6., Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 7. November 1988 und abgeändert durch das Dekret vom 2. Mai 2019;

Aufgrund des Dekrets vom 2. Mai 2019 zur Abänderung verschiedener gesetzlicher Bestimmungen in Sachen Landpachtvertrag, Artikel 55 Absatz 2;

Aufgrund des Berichts vom 14. Februar 2019, der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 21. Februar 2019;

Aufgrund des am 4. Juni 2019 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 2°, der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 66.145/2;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Definitionen und Anwendungsbereich

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. der Trank: jede Vorrichtung, die fest in einer Wiese zum Tränken des Viehs aufgestellt ist, wie beispielsweise eine Selbsttränke oder ein Tank mit oder ohne zusätzliche Vorrichtung, unabhängig ihrer Versorgungsart;

  2. der Baum: jeder Baum, ob alleinstehend oder nicht, ggf. von einheimischer Art, der sich vom Strauch durch seine Höhe unterscheidet und dessen Stamm zu einer Krone verzweigt, außer im Falle eines Schnitts;

  3. der hochstämmige Obstbaum: der Baum, der für die Erzeugung von Früchten wie Apfel, Birne, Pflaume, Kirsche, Sauerkirsche, Pfirsich, Quitte, Mispel, Walnuss, Kastanie bestimmt ist;

  4. die Baumreihe: die lineare Anreihung von Bäumen, die mehr als zwei Meter hoch und weniger als zehn Meter voneinander entfernt sind;

  5. die in Gruppen stehenden Haine und Bäume: die Haine und Baumgruppen, deren Baumkronen sich überlagern und ein geschlossenes Kronendach bilden und die aus größtenteils einheimischen holzartigen Pflanzen, entweder Bäume oder Sträucher, bestehen, die mehr als zehn Meter breit sind und eine Fläche von mindestens einem Ar bedecken;

  6. der Strauch: eine kleine Insel Sträucher, gegebenenfalls einer einheimischen Art, mit einer Höhe von 1,50 Meter oder weniger, isoliert von jedem anderen Element;

  7. Einfriedung: jede künstliche Vorrichtung, die so angebracht ist, dass verhindert wird, dass das Vieh die Wiese verlässt;

  8. der Wasserlauf: der Wasserlauf im Sinne von Artikel D.2, 19bis von Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet;

  9. der nicht eingestufte Wasserlauf: der nicht eingestufte Wasserlauf im Sinne von Artikel D.2, 19ter von Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet;

  10. der Graben: eine natürliche Senke oder ausgehobene Senke mit einer Breite von höchstens zwei Metern, die für das Abfließen von Wasser bestimmt ist, mit Ausnahme der Elemente, deren Struktur aus Beton besteht;

  11. die Hecke: ein ununterbrochener oder unterbrochener Abschnitt von Bäumen oder Sträuchern mit einer maximalen Breite von 10 Metern an der Basis;

  12. das Gesetz über den Landpachtvertrag: Abschnitt 3, " Besondere Regeln über die Landpachtverträge" von Buch III, Titel VIII, Kapitel II des Zivilgesetzbuches;

  13. der Tümpel: ein offener oder stehender Wasserkörper in einer natürlichen oder künstlichen Vertiefung, der sich zwischen dem 1. November und dem 31. Mai einschließlich auf einem Grundstück befindet, mit Ausnahme von Beton- oder Kunststofftanks;

  14. der Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört;

  15. das Geröllfeld: eine mineralische Oberfläche mit weniger als zehn Prozent krautiger Oberfläche;

  16. die Wiese mit hohem biologischem Wert: die Wiese, die ein Expertengutachten im Sinne von Artikel 12 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. September 2015 über Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen genießt;

  17. die Dauerwiese: die Flächen, die zum Anbau von Gras oder anderer Grünfutterpflanzen genutzt werden, welche seit fünf oder mehr Jahren nicht Bestandteil des Rotationssystems der Kulturen des Betriebs sind; andere zur Beweidung geeignete Arten, wie Sträucher oder Bäume, können vorhanden sein, sofern Gras und andere krautige Futterpflanzen vorherrschend bleiben;

  18. die Wasserentnahmezone: die Wasserentnahmezone im Sinne von Artikel D.2, Ziffer 95° von Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet;

  19. die Böschung: ein steil abfallender Teil des Bodens mit einer Höhe von mehr als oder gleich hundert Zentimetern und einer Neigung von mehr als dreißig Prozent über eine Länge an der Basis von mindestens fünfhundert Zentimetern;

  20. die Feuchtgebiete: die im Allgemeinen mit Wasser gesättigte Grünlandfläche ohne Entwässerung oder Reinigung, mit einer Mindestfläche von 25 m2, mit einer für Feuchtgebiete charakteristischen Vegetation wie Binsen, Kahlkopfgräser, Massetten, Schilf, Mädesüß, Dotterblume oder Lebensräume der folgenden WalEunis-Typologien: D1.1 Hochmooren, D1.2 Säure Niedermooren, D2.3 Übergangsmoore und Schwingrasenmoore, D4.1 alkalische Niedermoore, D5.1 trockene Röhrichtgebiete, D5.2 Großseggenrieder und Binsenschneiden, D5.3 Röhrichten, E1.71 meso-hygrophile Borstgrasweiden, E2.11ba ungedüngte oder kaum gedüngte Dauerwiesen mit Röhrichten, E3.4 Mesotrophe und eutrophe Feuchtwiesen, E3.5 oligotrophe Feuchtwiesen, E5.4 Hochstaudenfluren und nährstoffreiche Säumen und F4.1 Feuchte Heidemoore.

    KAPITEL II - Muster von Mietverträgen und Studienzeugnisse und -diplome mit Studienrichtung Landwirtschaft

    Art. 2 - Der Minister kann die Musterpachtverträge im Sinne von Artikel 3 § 1, Absatz 5 des Gesetzes über den Landpachtvertrag festlegen.

    Art. 3 - Die Studienzeugnisse und Diplome mit Studienrichtung Landwirtschaft im Sinne von Artikel 35 Absatz 4 des Gesetzes über...

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