20. JUNI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Modalitäten für die Verpachtung im Rahmen eines Landpachtvertrags von ländlichen Gütern, die öffentlichen Eigentümern gehören

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Zivilgesetzbuches, Buch III Titel VIII Kapitel II Abschnitt 3 : Besondere Regeln über die Landpachtverträge, Artikel 18, ersetzt durch das Dekret vom 2. Mai 2019;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20;

Aufgrund des Dekrets vom 2. Mai 2019 zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über den Landpachtvertrag, Artikel 55 Absatz 2 Ziffer 2;

Aufgrund der am 20. März 2019 abgegebenen Stellungnahme der Datenschutzbehörde;

Aufgrund des Berichts vom 21. März 2019, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 21. März 2019;

Aufgrund des am 4. Juni 2019 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 66.122/2 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Gut: das Gut, das einem öffentlichen Eigentümer gehört, und im Rahmen eines Landpachtvertrags verpachtet wird;

  2. Sammelantrag: der Sammelantrag im Sinne von Artikel D.3 Ziffer 13 des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft;

  3. Betrieb: die gesamten Produktionseinheiten, die sich auf dem geografischen Gebiet der Europäischen Union befinden, und von einem Submittenten autonom betrieben werden;

  4. Gesetz über den Landpachtvertrag: der Abschnitt 3 "Besondere Regeln über die Landpachtverträge" von Buch III Titel VIII Kapitel II des Zivilgesetzbuches;

  5. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört;

  6. landwirtschaftlich genutzte Fläche: die zur landwirtschaftlichen Produktion dienende Fläche, die die Katasterfläche des Betriebs des Submittenten abzüglich der Fläche der Gebäude, Höfe, Wege und unfruchtbaren Böden umfasst;

  7. maximale Rentabilitätsfläche: der Grenzwert, der oberhalb der Fläche des landwirtschaftlichen Betriebs des Verpächters liegt, über den hinaus, wenn der Pächter seinen Hauptberuf in der Landwirtschaft hat, der Richter gemäß Artikel 12 § 7 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes über den Landpachtvertrag eine Kündigung verweigern kann;

  8. minimale Rentabilitätsfläche: der Grenzwert, der unterhalb der Fläche des landwirtschaftlichen Betriebs des Pächters liegt, unter dem, wenn der Pächter seinen Hauptberuf in der Landwirtschaft hat, der Richter gemäß Artikel 12 § 7 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes über den Landpachtvertrag eine Kündigung verweigern kann;

  9. Produktionseinheit: die Produktionseinheit im Sinne von Artikel D.3 Ziffer 35 des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft.

    Art. 2 - Bei der Berechnung von in vorliegendem Dekret erwähnten Dauern, Fristen und Altersangaben gilt als Bezugspunkt der Schlusstermin für den Eingang der Submissionen bei dem öffentlichen Eigentümer.

    Art. 3 - Die Bekanntmachung über die Verpachtung nach Artikel 18 § 2 Absatz 4 Ziffer 1 des Gesetzes über den Landpachtvertrag umfasst mindestens die folgenden Angaben:

  10. die Katasterbezeichnung der Parzellen laut dem Auszug aus der Katasterheberolle, die mindestens die folgenden Angaben enthält:

    1. das landwirtschaftliche Gebiet;

    2. die Gemeinde;

    3. die Gemarkung;

    4. die Flur;

    5. die Parzellennummer;

    6. den Inhalt;

    7. ggf. den Namen der Straße, oder den Flurnamen, wenn diese Angaben angeführt sind;

  11. die Angaben zum öffentlichen Eigentümer des Gutes;

  12. die Bezugnahme auf das Lastenheft, das auf die Verpachtung im Rahmen eines Landpachtvertrags anwendbar ist, und die Modalitäten für die Einsichtnahme in das und das Erhalten eines Exemplars des Lastenhefts;

  13. die Modalitäten für das Einreichen der Submissionen einschließlich des Schlusstermins (Stichtag und Uhrzeit) für deren Eingang beim öffentlichen Eigentümer;

  14. die Art des von der öffentlichen Behörde vorgeschlagenen Pachtvertrags.

    Art. 4 - Der Minister kann das informative Musterlastenheft nach Artikel 18 § 2 Absatz 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den Landpachtvertrag festlegen.

    Das Lastenheft enthält Ausschlusskriterien, auf deren Grundlage ein Submittent ausgeschlossen werden kann, sowie Zuschlagskriterien, die einer Gewichtung unterliegen.

    Art. 5 - § 1. Um in Betracht gezogen zu werden, muss jeder Anwärter für das Pachten eines Gutes den folgenden drei Kriterien genügen:

  15. der Submittent besitzt ein Studienzeugnis oder ein Diplom in einem landwirtschaftlichen Fach nach Artikel 35 Absatz 4 des Gesetzes über den Landpachtvertrag oder kann eine Erfahrung von mindestens einem Jahr im Laufe der letzten fünf Jahre als landwirtschaftlicher Betriebsinhaber nachweisen;

  16. die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Submittenten ist kleiner als oder gleich der maximalen Rentabilitätsfläche;

  17. der Submittent genügt den in den sozialen, steuerrechtlichen und umweltrechtlichen Rechtsvorschriften und Regelungen, die für die Ausübung seiner landwirtschaftlichen Aktivität gelten, vorgesehenen Verpflichtungen, nl.

    1. er ist nicht wegen eines Umweltverstoßes der ersten Kategorie im Sinne von Buch I Teil VIII des Umweltgesetzbuches bestraft worden;

    2. er ist nicht wegen eines Umweltverstoßes der zweiten, dritten oder vierten Kategorie im Sinne von Buch I Teil VIII des Umweltgesetzbuches in Verbindung mit seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit im Laufe der letzten drei Jahre, oder der letzten fünf Jahre bei einem Wiederholungsfall, bestraft worden;

    3. er...

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