20. JUNI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. März 2019 zur Festlegung der Liste der ergänzenden Angaben, die von den beurkundenden Beamten zu übermitteln sind, sowie der Modalitäten für die Notifizierung an die Beobachtungsstelle für landwirtschaftliche Böden gemäß Artikel D.54 und D.357 des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.54 Absatz 1, abgeändert durch das Programmdekret vom 17. Juli 2018, D.58 Absatz 1 und D.357 § 1 und 3, abgeändert durch das Programmdekret vom 17. Juli 2018 und abgeändert durch das Dekret vom 2. Mai 2019;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. März 2019 zur Festlegung der Liste der ergänzenden Angaben, die von den beurkundenden Beamten zu übermitteln sind, sowie der Modalitäten für die Notifizierung an die Beobachtungsstelle für landwirtschaftliche Böden gemäß Artikel D.54 und D.357 des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft;

Aufgrund des Berichts vom 29. Januar 2019, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 3. April 2019 abgegebenen Stellungnahme Nr. 85/2019 der Datenschutzbehörde;

Aufgrund des am 4. Juni 2019 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 66.121/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. März 2019 zur Festlegung der Liste der ergänzenden Angaben, die von den beurkundenden Beamten zu übermitteln sind, sowie der Modalitäten für die Notifizierung an die Beobachtungsstelle für landwirtschaftliche Böden gemäß Artikel D.54 und D.357 des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft wird zwischen die Wortfolge "zu Volleigentum" und die Wortfolge "und die Einbringung" die Wortfolge ", die Pachtverträge, die einem Pachtvertrag im Anhang beizufügenden Ortsbefunde" eingefügt.

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