20. JUNI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. Juni 2019 über die Modalitäten zur Festlegung der minimalen und maximalen Rentabilitätsflächen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Zivilgesetzbuches, Buch III, Titel VIII, Kapitel II, Abschnitt 3: Besondere Regeln über die Landpachtverträge, Artikel 12, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli 1988, durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, Artikel 12 § 7 Absätze 3 und 7, ersetzt durch das Dekret vom 2. Mai 2019;

Aufgrund des Dekrets vom 2. Mai 2019 zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über den Landpachtvertrag, Artikel 55 Absatz 2 Ziffer 1;

Aufgrund des Berichts vom 14. Februar 2019, der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 21. Februar 2019;

Aufgrund des am 4. Juni 2019 in Anwendung des Artikels 84, § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 66.129/2 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Generaldirektion Statistik: die Generaldirektion Statistik des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMU, Mittelstand und Energie;

  2. Betriebswirtschaftliche Hauptausrichtung: die Klassifizierung der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem relativen Stellenwert der verschiedenen Produktionen dieser Betriebe in dem gesamten Brutto-Standardoutput;

  3. Landwirtschaftliches Gebiet: das in dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. November 2016 zur Festlegung der landwirtschaftlichen Gebiete in der Wallonischen Region definierte landwirtschaftliche Gebiet;

  4. Provinziales landwirtschaftliches Gebiet: Das Teilgebiet eines landwirtschaftlichen Gebiets, das Teil ein und derselben Provinz ist;

  5. Vergleichbares Einkommen: das durchschnittliche Bruttojahresgehalt, einschließlich eines dreizehnten Monats und des doppelten Urlaubsgelds für einen Vollzeitbeschäftigten;

  6. Arbeitseinkommen pro Hektar: das wirtschaftliche Ergebnis des Betriebs nach Deckung aller tatsächlichen Kosten und der Kosten, die auf dem investierten Eigenkapital des Betriebsinhabers, mit Ausnahme der Löhne, berechnet wurden, bezogen auf die Größe des Betriebs;

  7. Dienststelle: die Direktion der wirtschaftlichen Agraranalyse des...

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