20. JUNI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26. April 2007 zur Festlegung der Gebühren zur Deckung der Kontroll- und Aufsichtskosten bezüglich der mit der Kontrolle der im Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge beauftragten Einrichtungen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 1, § 4, Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. April 2007 zur Festlegung der Gebühren zur Deckung der Kontroll- und Aufsichtskosten bezüglich der mit der Kontrolle der im Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge beauftragten Einrichtungen;

Aufgrund des nach Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Genderberichts vom 18. März 2019;

Aufgrund des am 11. März 2019 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 28. März 2019 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund der Stellungnahme der wallonischen beratenden Kommission "Verwaltung-Industrie" vom 23. April 2019;

Aufgrund des am 25. April 2019 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 65.814/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Transportwesen;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 26. April 2007 zur Festlegung der Gebühren zur Deckung der Kontroll- und Aufsichtskosten bezüglich der mit der Kontrolle der im Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge beauftragten Einrichtungen wird der Betrag "598.000" durch den Betrag "199.976,83" ersetzt.

Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses wird das Wort "Minister" durch die Wörter "Wallonischen Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verkehrssicherheitspolitik gehört" ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird Absatz 1 durch Folgendes ersetzt:

"Die Gebühr wird auf der in dem...

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