20. JUNI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Gewährung einer Beihilfe zugunsten der Holzunternehmen und der Eigentümer, die durch das Verbot des Verkehrs im Wald in dem von der Afrikanischen Schweinepest infizierten Gebiet Schaden erlitten haben

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20;

Aufgrund des Gesetzes vom 16. Mai 2003 zur Festlegung der für die Haushalte, die Kontrolle der Zuschüsse und die Buchführung der Gemeinschaften und Regionen sowie für die Organisation der Kontrolle durch den Rechnungshof geltenden allgemeinen Bestimmungen, Artikel 11 bis 14;

Aufgrund des Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch, Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 2 und Artikel 36;

Aufgrund des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten, abgeändert durch die Dekrete vom 23. Dezember 2013, 17. Dezember 2015, 21. Dezember 2016 und 16. Februar 2017;

Aufgrund des Dekrets vom 30. November 2018 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2019;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Juni 2017 zur Organisation der internen Kontrolle und des internen Audits des Haushalts und der Buchhaltung sowie der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle in den Dienststellen der Wallonischen Regierung, den Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung, den regionalen Unternehmen, den Einrichtungen und dem Vermittlungsdienst der Wallonischen Region;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Juli 2017 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. August 2017 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung;

Aufgrund der am 2. April 2019 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 4. April 2019 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des Berichts vom 11. Oktober 2018, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 3. Juni 2019 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 66.095 des Staatsrats;

In der Erwägung, dass seit dem Sommer 2018 und aufgrund der günstigen klimatischen Bedingungen für seine Entwicklung in den wallonischen Wäldern ein Forstschädling vorhanden ist, der die Nadelbäume befällt: der Buchdrucker (Ips typographus - Borkenkäfer);

In der Erwägung, dass die Entwicklungsdynamik der Borkenkäferpopulation exponentiell ist: In jedem Baum, der von einigen hundert Borkenkäfern befallen ist, werden sechs bis acht Wochen später Zehntausende von Insekten geboren, die wiederum neue Bäume kolonisieren;

In der Erwägung, dass sich die neuen Angriffe zum einen auf benachbarte Bäume konzentrieren, wodurch sich die Befallsherde vergrößern, und zum anderen auf benachbarte oder sogar entferntere Bestände, was zur Ausdehnung des Ausbruchs beiträgt;

In der Erwägung, dass es sich in den infizierten Gebieten neben der Afrikanischen Schweinepest nun um eine zusätzliche Gesundheitskrise handelt;

In der Erwägung, dass das einzig wirksame Vorgehen gegen die massive Besiedlung von Nadelbäumen durch Borkenkäfer die Entfernung der befallenen Bäume ist, unabhängig davon, ob sie noch stehen oder bereits geschlagen wurden;

In der Erwägung, dass es sich bei dieser Entfernung um eine Maßnahme zur Erhaltung und zum Schutz des Ökosystems im infizierten Gebiet, aber auch im weiteren Sinne in den wallonischen Wäldern handelt, um insbesondere eine weitreichende und anhaltende Destabilisierung der Waldbestände, eine Störung der Bestandsbewirtschaftung und eine Beeinträchtigung der Landschaft zu vermeiden;

In der Erwägung, dass die Räumung des durch den Borkenkäfer befallenen Holzes in der Gaume ab dem 13. September 2018 nicht mehr gewährleistet werden konnte, da zu diesem Zeitpunkt ein Primärfall der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen festgestellt wurde;

In der Erwägung, dass die wallonische Regierung sich veranlasst sah, mehrere Sofortmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung der Seuche zu ergreifen, einschließlich der Abgrenzung eines Seuchengebiets und geeigneter Maßnahmen, die dort anzuwenden sind;

In der Erwägung, dass der Verkehr im Wald als ein echtes Risiko der Verbreitung von Wildschweinen und damit der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest angesehen wurde, und dass er daher durch verschiedene in Anwendung von Artikel 14 Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch nacheinander verabschiedete Ministeriellen Erlasse, verboten wurde, die in den Anhängen die Abgrenzungen der betroffenen Kern- und Pufferzonen aufgeführt sind:

- Ministerieller Erlass vom 17. September 2018, durch den der Verkehr im Wald vorübergehend untersagt wird, um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu begrenzen;

- Ministerieller Erlass vom 21. September 2018 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 17. September 2018, durch den durch den der Verkehr im Wald vorübergehend untersagt wird, um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu begrenzen;

- Ministerieller Erlass vom 12. Oktober 2018, durch den der Verkehr im Wald vorübergehend untersagt wird, um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu begrenzen;

- Ministerieller Erlass vom 14. November 2018, durch den der Verkehr im Wald vorübergehend untersagt wird, um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu begrenzen;

- Ministerieller Erlass vom 15. Januar 2019, durch den der Verkehr im Wald vorübergehend untersagt wird, um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu begrenzen;

- Ministerieller Erlass vom 13. März 2019, durch den der Verkehr im Wald vorübergehend untersagt wird, um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu begrenzen;

In der Erwägung, dass dieses Verbot des Verkehrs in den Wäldern innerhalb des mit der Afrikanischen Schweinepest infizierten Gebiets dazu geführt hat, dass es den dort tätigen Holzunternehmen ab dem Zeitpunkt, an dem dieses Verbot verhängt wurde, nicht mehr möglich war, Zugang zu den von ihnen erworbenen Losen zu erhalten, und dass sie daher weder die Fäll- und Rückarbeiten von noch nicht geerntetem und stehendem durch den Borkenkäfer befallenem Nadelholz, noch die Räumung von bereits geschlagenem Holz, sowohl Laubholz als auch Nadelholz, durchführen konnten;

In der Erwägung, dass das Verkehrsverbot, obwohl es gerechtfertigt ist und aufgrund der Virulenz der Afrikanischen Schweinepest und der begrenzten Mittel, die zu seiner Bekämpfung eingesetzt werden können, gerechtfertigt werden kann, Auswirkungen auf das Ökosystem der Waldbestände hat und erhebliche wirtschaftliche Folgen für Holzunternehmen und Waldeigentümer hat, die sich in einem erheblichen Einkommensverlust äußern;

In der Erwägung, dass der Preis für stehendes Käferholz auf dem Markt deutlich niedriger ist als der Preis für gesundes Holz;

In der Erwägung, dass darüber hinaus der Wert des nicht entfernten geschlagenen Holzes auch sinkt, unabhängig vom Problem des Käferbefalls, da es klimatischen Schwankungen ausgesetzt ist, insbesondere wenn das geschlagene Holz zur Verwertung als Nutzholz in ein Sägewerk gebracht werden sollte;

In der Erwägung, dass dieser wirtschaftliche Verlust für den Sektor untragbar ist und das wirtschaftliche Überleben zahlreicher Forstunternehmen und -besitzer gefährden könnte, insbesondere in einem Kontext, in dem kurzfristig keine Verbesserung der Situation zu erwarten ist, da der Höhepunkt der Afrikanischen Schweinepest im infizierten Gebiet noch nicht erreicht ist und da es mindestens zwei Jahre nach dem Tag, an dem das letzte infizierte Wildschwein in diesem Gebiet gefunden oder getötet wird, dauern wird, bevor davon ausgegangen werden kann, dass das in diesem Gebiet vorhandene Virus nicht mehr ansteckend ist und Gefahr läuft wieder aufzutreten, so dass der Verkehr im Wald während dieses Zeitraums so begrenzt wie möglich bleiben muss;

In der Erwägung, dass angesichts der Entwicklung der Epidemie der Afrikanischen Schweinepest einerseits und des außergewöhnlichen Aufkommens von Borkenkäfern in den infizierten Gebieten andererseits in Artikel 4 des am 15. Januar 2019 angenommenen Ministeriellen Erlasses vorgesehen wird, dass dieses allgemeine Verbot des Verkehrs in den Wäldern unter bestimmten genau festgelegten Bedingungen ausschließlich zum Zwecke der Bestandsaufnahme und Kennzeichnung der durch den Borkenkäfer befallenen Bäume aufgehoben werden kann, was dringend geboten ist;

In der Erwägung, dass die gleiche Ausnahmeregelung mit den gleichen Bedingungen in Artikel 6 des am 13. März 2019 verabschiedeten Ministeriellen Erlasses, welcher den Ministeriellen Erlass vom 15. Januar 2019 aufhebt, angeführt wird;

In der Erwägung, dass diese Ausnahmeregelung es ermöglicht, auf das doppelte Problem des Schutzes und der Erhaltung des Ökosystems und in gewissem Maße der Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeiten von Holzunternehmen und Eigentümern von Forstgebieten durch die Räumung von geschlagenen und/oder noch stehenden durch den Borkenkäfer befallenen Bäumen und durch die Räumung von geschlagenen Laubbäumen einzugehen;

In der Erwägung, dass es folglich im Interesse der Waldeigentümer und der Holzunternehmen ist, die durch den Borkenkäfer befallenen...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT