20. JUNI 2017 - Erlass der Regierung über die Mobilitätshilfen

DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT,

Aufgrund des Dekrets vom 4. Juni 2007 über die Wohn-, Begleit- und Pflegestrukturen für Senioren, die Seniorenresidenzen und über die psychiatrischen Pflegewohnheime, Artikel 5 § 3, abgeändert durch die Dekrete vom 13. Februar 2012 und vom 25. Februar 2013, Artikel 10, abgeändert durch die Dekrete vom 16. Juni 2008 und vom 15. März 2010, und Artikel 12 § 2, abgeändert durch das Dekret vom 20. Februar 2017;

Aufgrund des Dekrets vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 18 § 1 und Artikel 45 Absatz 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 26. Februar 1997 über die Anerkennungsbedingungen für Wohn-, Begleit- und Pflegestrukturen für Senioren;

Aufgrund des Gutachtens des Verwaltungsrates der Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben vom 10. März 2017;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 31. März 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 4. April 2017;

Aufgrund des Gutachtens des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 24. Mai 2017;

Aufgrund des Gutachtens 61.413/3 des Staatsrates, das am 31. Mai 2017 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

In Erwägung des Gutachtens des Beirats für Wohn-, Begleit- und Pflegestrukturen für Senioren sowie für die häusliche Hilfe vom 8. März 2017;

Auf Vorschlag des für Senioren, Gesundheit und Soziales zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt:

KAPITEL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben und die Träger von Alten- und Altenpflegewohnheimen, die den Nutznießern Mobilitätshilfen zur Verfügung stellen, sowie auf Nutznießer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  1. Mobilitätshilfen: medizinische Hilfsmittel, die gemäß ISO-Norm 9999 als technische Hilfen klassifiziert werden und speziell dazu dienen, die körperliche Mobilität von Nutznießern zu unterstützen. Zweck der Mobilitätshilfen ist es, die mobilitätseinschränkende Schädigung, Fähigkeitsstörung oder Beeinträchtigung des Nutznießers zu verhindern, auszugleichen, zu erleichtern oder zu neutralisieren. Davon ausgenommen sind Produkte und Technologien, die den Nutznießer im alltäglichen Leben unterstützen, funktionelle Stimulatoren, Kommunikationshilfsmittel und Bedienungssysteme für die Umgebung;

  2. Standardhilfsmitteln: folgende Mobilitätshilfen, die für die Bedürfnisse der Nutznießer keine Anpassungen erfordern:

    1. manueller Rollstuhl: Fortbewegungsmittel in Form eines Stuhls auf vier Rädern, das mit Fuß- und/oder Beinstützen versehen ist und entweder durch eine Begleitperson oder durch den Nutznießer selbst durch Anschieben bewegt wird;

    2. Gehgestell: drei- oder vierbeiniges Gestell mit oder ohne Räder, auf das sich der Nutznießer an den dafür vorgesehenen Haltegriffen zur Fortbewegung stützen kann;

    3. Antidekubitussitzkissen: Kissen, das den Druck des Körpergewichts des Nutznießers verteilt, um Schädigungen und Entzündungen des Gewebes durch Wundsitzen vorzubeugen;

  3. anpassungsfähigen Hilfsmitteln: Mobilitätshilfen, die aufgrund serienmäßig bestehender Anpassungsmöglichkeiten an die Bedürfnisse der Nutznießer angepasst werden können;

  4. Hilfsmitteln auf Maß: Mobilitätshilfen, die nicht aufgrund serienmäßig bestehender Anpassungsmöglichkeiten sondern durch Maßanfertigung an die individuellen Bedürfnisse der Nutznießer angepasst werden können und dazu bestimmt sind, einzig und allein durch den betreffenden Nutznießer genutzt zu werden;

  5. Nutznießern: die in Artikel 3 Nummer 3 des Dekrets vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben genannten Personen, die von einer Einschränkung im Bereich der Mobilität betroffen sind oder von dieser bedroht sind;

  6. Lieferanten: folgende Personen:

    1. Bandagisten;

    2. jede natürliche oder juristische Person, die Mobilitätshilfen herstellt und gemäß Artikel 85bis des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die nötige Ausrüstung und das nötige Werkzeug verfügt, um an diesen Mobilitätshilfen Anpassungen und Reparaturen vorzunehmen;

    3. in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums niedergelassene natürliche oder juristische Person, die gemäß den dort anwendbaren Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen berechtigt ist, Mobilitätshilfen oder gleichwertige Hilfsmittel herzustellen beziehungsweise zu vermitteln und an die Bedürfnisse der Nutznießer anzupassen;

  7. Dienststelle: die Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben;

  8. Alten- und Altenpflegewohnheime: die in Artikel 2 § 1 Nummern 1 und 6 des Dekrets vom 4. Juni 2007 über Wohn-, Begleit-, und Pflegestrukturen für Senioren, die Seniorenresidenzen und über die psychiatrischen Pflegewohnheime erwähnten Betreuungsangebote;

  9. Minister: der für Senioren, Gesundheit und Soziales zuständige Minister;

  10. Fachbereich: der für Gesundheit und Senioren zuständige Fachbereich des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  11. Case Manager: ein Personalmitglied der Dienststelle, das die bedarfsentsprechende und angemessene Unterstützung, Begleitung, Förderung und Versorgung des Nutznießers organisiert. Die Aufgabe ist hierbei, gemeinsam mit dem Nutznießer ein zielgerichtetes System der Zusammenarbeit zu planen, zu organisieren und auszuwerten, das auf den konkreten Unterstützungsbedarf des Nutznießers ausgerichtet ist;

  12. LIKIV: das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung.

    KAPITEL 2 - HILFSMITTELVERSORGUNG DURCH DIE DIENSTSTELLE

    Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen

    Art. 3 - Nach Beantragung durch den Nutznießer bei der Dienststelle ermittelt diese den individuellen Bedarf des Nutznießers an einer Versorgung mit Mobilitätshilfen. Sie legt fest, welches der folgenden Verfahren zur Ermittlung des Bedarfs und zur Vermittlung einer Mobilitätshilfe eingeleitet wird:

  13. das in Abschnitt 2 festgelegte Verfahren auf Versorgung mit Standardhilfsmitteln;

  14. das in Abschnitt 3 festgelegte Verfahren auf Versorgung mit anpassungsfähigen Hilfsmitteln;

  15. das in Abschnitt 4 festgelegte Verfahren auf Versorgung mit Hilfsmitteln auf Maß.

    Art. 4 - Die Versorgung mit Mobilitätshilfen erfolgt nur auf Vorlage einer entsprechenden Verschreibung eines Arztes, die bei einer Erstanfrage bei der Dienststelle nicht älter als 2 Monate und bei einer Erneuerung der Mobilitätshilfe nicht älter als 6 Monate ist.

    Art. 5 - Geht aus der Kontaktaufnahme und der Ermittlung des Bedarfs hervor, dass ein akuter Bedarf an einer Mobilitätshilfe vorliegt, sorgt die Dienststelle für die Vermittlung einer kurzfristigen Mobilitätshilfe, die der Nutznießer so lange nutzen kann, bis er nach Abschluss eines der in Artikel 3 erwähnten Verfahren eine definitive Mobilitätshilfe erhalten hat.

    Art. 6 - Für die gesamte Dauer der Versorgung mit Mobilitätshilfen richtet der Nutznießer jegliche Anfragen in Bezug auf die Reparatur oder den Bedarf an...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT