20. JUNI 2016 - Dekret über die Industrielehre

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - ABÄNDERUNG DES GESETZES VOM 19. JULI 1983 ÜBER DIE LEHRE IN BERUFEN, DIE VON LOHNEMPFÄNGERN AUSGEÜBT WERDEN

Artikel 1 - Die Überschrift des Gesetzes vom 19. Juli 1983 über die Lehre in Berufen, die von Lohnempfängern ausgeübt werden, wird wie folgt ersetzt:

Gesetz über die Industrielehre

Art. 2 - In Titel I desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juli 1987 und vom 6. Mai 1998, wird die Überschrift wie folgt ersetzt:

"Titel I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen"

Art. 3 - Artikel 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juli 1987, wird wie folgt abgeändert:

  1. In Absatz 1 wird nach dem Wort "werden" die Wortfolge "und nicht in eine Selbstständigkeit führen" eingefügt.

  2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

    Art. 4 - In Titel I desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juli 1987 und vom 6. Mai 1998, wird folgender Artikel 1bis eingefügt:

    Art. 1bis - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

    1. Industrielehre: Lehrlingsausbildung in Berufen, die von Lohnempfängern, mit Ausnahme der Hausangestellten, ausgeübt werden und nicht in eine Selbstständigkeit führen;

    2. Industrielehrvertragskommission: die durch Artikel 49 eingerichtete Kommission;

    3. Institut: das Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen gemäß dem Dekret vom 16. Dezember 1991 über die Aus-und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen.

    Art. 5 - Artikel 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Mai 1998, wird wie folgt ersetzt:

    Art. 2 - Pro angefangene Gruppe von zehn Arbeitnehmern ist es einem Unternehmen erlaubt, einen Industrielehrling auszubilden.

    Art. 6 - In Titel II desselben Gesetzes wird die Überschrift wie folgt ersetzt:

    "Titel II - Der Industrielehrvertrag"

    Art. 7 - In Artikel 3 desselben Gesetzes wird das Wort "Lehrvertrag" durch das Wort "Industrielehrvertrag" und das Wort "Lehrling" jeweils durch das Wort "Industrielehrling" ersetzt.

    Art. 8 - Artikel 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Mai 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:

  3. In Paragraf 1 Absatz 1 wird das Wort "Lehrvertrag" durch das Wort "Industrielehrvertrag" ersetzt.

  4. In Paragraf 1 Absatz 2 wird das Wort "Lehrvertrag" durch das Wort "Industrielehrvertrag" und das Wort "Lehrling" durch das Wort "Industrielehrling" ersetzt.

  5. In Paragraf 2 wird das Wort "Lehrlingsordnung" durch das Wort "Industrielehrlingsordnung" ersetzt.

    Art. 9 - Artikel 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Mai 1998, wird wie folgt abgeändert:

  6. In Paragraf 1 Absatz 1 wird das Wort "Lehrvertrag" durch das Wort "Industrielehrvertrag" und das Wort "Lehrlingsordnung" durch das Wort "Industrielehrlingsordnung" ersetzt.

  7. In Paragraf 1 Absatz 2 wird das Wort "Lehrvertrag" durch das Wort "Industrielehrvertrag" ersetzt.

  8. In Paragraf 1 Absatz 3 wird das Wort "Lehrvertrag" durch das Wort "Industrielehrvertrag" ersetzt.

  9. In Paragraf 2 wird das Wort "Lehrvertrag" durch das Wort "Industrielehrvertrag" ersetzt.

    Art. 10 - In Artikel 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Mai 1998, wird das Wort "Lehrvertrag" durch das Wort "Industrielehrvertrag", das Wort "Lehrling" durch das Wort "Industrielehrling" und das Wort "Lehrlingsordnung" durch das Wort "Industrielehrlingsordnung" ersetzt.

    Art. 11 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juli 1987 und vom 6. Mai 1998, wird wie folgt abgeändert:

  10. Im einleitenden Satz wird das Wort "Lehrvertrag" durch das Wort "Industrielehrvertrag" ersetzt.

  11. In Nummer 1 wird das Wort "Lehrvertrags" durch das Wort "Industrielehrvertrags" ersetzt.

  12. In Nummer 2 wird das Wort "Lehrvertrag" durch das Wort "Industrielehrvertrag" ersetzt.

  13. In Nummer 4 wird das Wort "Lehrlings" durch das Wort "Industrielehrlings" ersetzt.

  14. In Nummer 5bis wird das Wort "Lehre" durch das Wort "Erlernen" und das Wort "Lehrvertrag" durch das Wort "Industrielehrvertrag" ersetzt.

  15. In Nummer 6 wird das Wort "Lehrling" durch das Wort "Industrielehrling" ersetzt.

  16. In Nummer 6bis wird das Wort "Lehrling" durch das Wort "Industrielehrling" ersetzt.

  17. In Nummer 7 wird das Wort "Lehrvertrags" durch das Wort "Industrielehrvertrags" ersetzt.

  18. In Nummer 8bis wird das Wort "Lehrling" durch das Wort "Industrielehrling" und das Wort "Lehrlingsordnung" durch das Wort "Industrielehrlingsordnung" ersetzt.

  19. In Nummer 9 wird das Wort "Lehrling" durch das Wort "Industrielehrling" ersetzt.

  20. In Nummer 10 wird zwischen das Wort "die" und das Wort "Verpflichtungen" die Wortfolge "Rechte und" eingefügt.

  21. In Nummer 11 wird das Wort "Lehrlingsordnung" durch das Wort "Industrielehrlingsordnung" ersetzt.

  22. In Nummer 12 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt.

  23. Folgende Nummer 13 wird eingefügt:

    "13. die zuständige paritätische Kommission,".

  24. Folgende Nummer 14 wird eingefügt:

    "14. eine Erklärung der Funktion der Industrielehrvertragskommission und deren Kontaktangaben."

    Art. 12 - In Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 1998, wird das Wort "Lehrvertrag" durch das Wort "Industrielehrvertrag" und das Wort "Lehrling" und das Wort "Industrielehrling" ersetzt.

    Art. 13 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  25. In Absatz 1 wird das Wort "Lehrvertrags" durch das Wort "Industrielehrvertrags" und das Wort "Lehrlings" durch das Wort "Industrielehrlings" ersetzt.

  26. In Absatz 2 wird das Wort "Lehrvertrags" durch das Wort "Industrielehrvertrags" ersetzt.

    Art. 14 - In Artikel 10 desselben Gesetzes wird das Wort "Lehrlinge" durch das Wort "Industrielehrlinge" ersetzt.

    Art. 15 - In Artikel 11 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 1992, wird das Wort "Lehrvertrag" durch das Wort "Industrielehrvertrag" ersetzt.

    Art. 16 - Artikel 12 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 1992, wird wie folgt abgeändert:

  27. In Absatz 1 wird das Wort "Lehrvertrag" durch das Wort "Industrielehrvertrag" ersetzt.

  28. In Absatz 2 wird das Wort "Lehrvertrag" durch das Wort "Industrielehrvertrag" ersetzt.

    Art. 17 - Artikel 13 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juli 1987 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 1992 und vom 6. Mai 1998, wird wie folgt abgeändert:

  29. In Absatz 1 wird das Wort "Lehrvertrags" durch das Wort "Industrielehrvertrags", das Wort "Lehre" durch das Wort "Industrielehre" und das Wort "Lehrlingsordnung" durch das Wort "Industrielehrlingsordnung" ersetzt.

  30. In Absatz 2 wird die Wortfolge "Wenn die Lehre eines Berufes" durch die Wortfolge "Wenn das Erlernen eines Berufes", das Wort "Lehrling" durch das Wort "Industrielehrling", die Wortfolge "des zuständigen paritätischen Ausschusses für die Lehrlingsausbildung" durch die Wortfolge "der zuständigen Industrielehrvertragskommission", das Wort "Lehrverträge" durch das Wort "Industrielehrverträge", die Wortfolge "der zuständige paritätische Ausschuss für die Lehrlingsausbildung" durch die Wortfolge "die zuständige Industrielehrvertragskommission" und das Wort "Lehrvertrag" durch das Wort "Industrielehrvertrag" ersetzt.

    Art. 18 - In Artikel 14 desselben Gesetzes wird das Wort "Lehrlinge" durch das Wort "Industrielehrlinge" und das Wort "Lehrvertrag" durch das Wort "Industrielehrvertrag" ersetzt.

    Art. 19 - In Artikel 15 desselben Gesetzes wird das Wort "Lehrvertrag" durch das Wort "Industrielehrvertrag" ersetzt.

    Art. 20 - In Artikel 16 desselben Gesetzes wird das Wort "Lehrvertrag" durch das Wort "Industrielehrvertrag" und das Wort "Lehrvertrags" jeweils durch das Wort "Industrielehrvertrags" ersetzt.

    Art. 21 - In Titel II Kapitel II desselben Gesetzes wird die Überschrift des Kapitels wie folgt ersetzt:

    "Kapitel II - Rechte und Verpflichtungen der Parteien"

    Art. 22 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  31. In Absatz 1 wird das Wort "Lehrling" durch das Wort "Industrielehrling" ersetzt.

  32. In Absatz 2 wird das Wort "Lehrvertrags" durch das Wort "Industrielehrvertrags" ersetzt.

    Art. 23 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  33. Im einleitenden Satz wird das Wort "Lehrling" durch das Wort "Industrielehrling" ersetzt.

  34. In Nummer 3 wird das Wort "Lehrvertrags" durch das Wort "Industrielehrvertrags" ersetzt.

  35. In Nummer 4 wird das Wort "Lehrvertrags" durch das Wort "Industrielehrvertrags" ersetzt.

    Art. 24 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  36. In Absatz 1 wird das Wort "Lehrling" durch das Wort "Industrielehrling" und das Wort "Lehrvertrags" durch das Wort "Industrielehrvertrags" ersetzt.

  37. In Absatz 3 wird die Wortfolge "ein vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen" durch die Wortfolge "einen Beschluss der Regierung" ersetzt.

  38. In Absatz 4 wird das Wort "Lehrling" jeweils durch das Wort "Industrielehrling" und das Wort "Lehrvertrags" durch das Wort "Industrielehrvertrags" ersetzt.

    Art. 25 - In Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort "Lehrling" durch das Wort "Industrielehrling" ersetzt.

    Art. 26 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

  39. In Absatz 1 wird das Wort "Lehrling" durch das Wort "Industrielehrling" ersetzt.

  40. In Absatz 2 wird das Wort "Lehrvertrag" durch das Wort...

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