20. JULI 2020. - Krisendekret 2020 (III)

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - In das Krisendekret 2020 vom 6. April 2020, abgeändert durch das Krisendekret 2020 (II) vom 27. April 2020, wird folgendes Kapitel 3.3, das den Artikel 5.4 umfasst, eingefügt:

Kapitel 3.3 - Corona-Sozialzuschlag im Rahmen der Familienleistungen

Art. 5.4 - Ungeachtet aller anderslautenden Bestimmungen des Dekrets vom 23. April 2018 über die Familienleistungen gewährt die Regierung für den Monat September 2020 einmalig einen Corona-Sozialzuschlag, der 235,88 Euro beträgt.

Dieser Zuschlag wird jedem Kind gewährt, das:

1. Anrecht auf das Basiskindergeld im Sinne des vorerwähnten Dekrets vom 23. April 2018 hat;

2. gemäß Artikel 37 § 19 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung entweder selbst oder über ein Mitglied desselben Haushalts Anrecht auf eine erhöhte Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung hat.

Dieser Zuschlag gilt als Kindergeld und Familienleistung im Sinne des vorerwähnten Dekrets vom 23. April 2018.

In Abweichung zu Absatz 3 fordert die Regierung den Corona-Sozialzuschlag nicht zurück, wenn sie feststellt, dass der Zuschlag zu Unrecht ausgezahlt wurde.

Art. 2 - In dasselbe Dekret wird folgendes Kapitel 3.4, das den Artikel 5.5 umfasst, eingefügt:

"Kapitel 3.4 - Prämie für Ausbildungsverträge

Art. 5.5 - Im Hinblick auf die Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich der mittelständischen Ausbildung wird die Regierung dazu ermächtigt, eine einmalige Prämie an die Betriebe einzuführen, die im Ausbildungsjahr 2020-2021 Ausbildungsverträge in Anwendung des Dekrets vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen abschließen.

Das Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen wird in Anwendung von Artikel 16 Nummer 16 desselben Dekrets mit der Gewährung und Verwaltung der in Absatz 1 genannten Prämien beauftragt.

Die Regierung legt die Höhe der Prämie, die Gewährungsbedingungen sowie die weiteren Modalitäten fest."

Art. 3 - In Artikel 6 desselben Dekrets wird die Wortfolge "Bis zum Ende der durch den föderalen Innenminister ergriffenen Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19)" durch die Wortfolge "Bis zum 20. Juli 2020 einschließlich" ersetzt.

Art. 4 - In dasselbe Dekret wird folgender Artikel...

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