20. JULI 2020 - Dekret zur Einführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Verabschiedung oder Abänderung von Berufsreglementierungen

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Europaklausel

Das vorliegende Dekret dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen.

Art. 2 - Anwendungsbereich

Das vorliegende Dekret ist anwendbar auf die Bestimmungen zur Reglementierung von Berufen im Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Es legt die Regeln für einen gemeinsamen Rahmen für die Durchführung von Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit von Bestimmungen zur Reglementierung eines Berufs fest, bevor neue Bestimmungen verabschiedet oder bestehende geändert werden, und gewährleistet gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau.

Sind in einem gesonderten Rechtsakt der Europäischen Union spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf festgelegt und lässt dieser Rechtsakt den Mitgliedstaaten keine Wahl der genauen Art und Weise der Umsetzung dieser Anforderungen, finden die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Dekrets keine Anwendung.

Art. 3 - Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung des vorliegenden Dekrets versteht man unter:

  1. Bestimmungen zur Reglementierung eines Berufs: alle Rechts- und Verwaltungsbestimmungen, die den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder die Ausübung eines reglementierten Berufs oder einer Modalität davon einschränken, einschließlich der Verwendung von Berufsbezeichnungen und der Berufstätigkeiten, die aufgrund einer solchen Bezeichnung gestattet sind und in den Anwendungsbereich der durch die Deutschsprachige Gemeinschaft verabschiedeten Rechts- und Verwaltungsbestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG fallen;

  2. geschützte Berufsbezeichnung: eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsbestimmungen unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;

  3. Richtlinie 2005/36/EG: die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen;

  4. vorbehaltene Tätigkeiten: eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsbestimmungen unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.

    Unbeschadet der in Absatz 1 vorgesehenen Begriffsbestimmungen sind für die Anwendung des vorliegenden Dekrets die im Gesetz vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen erwähnten Begriffsbestimmungen anwendbar.

    KAPITEL 2 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Ziele des Allgemeininteresses

    Art. 4 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung

    Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsbestimmungen zur Reglementierung eines Berufs wird sichergestellt, dass diese Vorschriften weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.

    Art. 5 - Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses

    Bei der Einführung von Rechts- und Verwaltungsbestimmungen zur Reglementierung eines Berufs und bei Änderungen von bestehenden Vorschriften wird dafür gesorgt, dass diese durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.

    Dabei wird insbesondere...

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