20. JULI 2017 - Erlass der Regierung über meldepflichtige Infektionskrankheiten

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention, Artikel 10.2 § 4, eingefügt durch das Dekret vom 20. Februar 2017;

Aufgrund des Dekrets vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, Artikel 3.22 Absatz 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. März 1971 über die Vorbeugung von übertragbaren Krankheiten;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.628/3 des Staatsrates, das am 5. Juli 2017 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des Ministers für Gesundheit;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Die Liste der meldepflichtigen Infektionskrankheiten gemäß den Dekreten vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention und vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen wird im Anhang 1 des vorliegenden Erlasses festgehalten.

Art. 2 - Das Verfahren der Meldepflicht gemäß dem Dekret vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention wird im Anhang 2 des vorliegenden Erlasses festgehalten.

Art. 3 - Das spezifische Meldeverfahren und die Liste der Vorbeugemaßnahmen gemäß dem Dekret vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen werden im Anhang 3 des vorliegenden Erlasses festgehalten.

Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 1. März 1971 bezüglich der Vorbeugung von ansteckenden Krankheiten ist aufgehoben.

Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

Art. 6 - Der für Gesundheit zuständige Minister ist mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Eupen, den 20. Juli 2017

Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft:

Der Ministerpräsident

O. PAASCH

Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales

A. ANTONIADIS

Anhang 1 zum Erlass der Regierung 3508/EXVIII/B/III vom 20. Juli 2017 über meldepflichtige Infektionskrankheiten

Liste der meldepflichtigen Infektionskrankheiten

  1. Folgende Krankheiten unterliegen der verpflichtenden Meldung, sobald der klinische Verdacht besteht, d.h.:

    1. der Schweregrad der verdächtigen Krankheit ist hoch, und/oder

    2. für die verdächtigte Krankheit existieren keine therapeutischen Maßnahmen, und/oder

    3. das epidemische Gefahrenpotential verlangt präventive Maßnahmen und Kontrollvorgehensweisen:

    - akute Lähmung (Verdacht auf Poliomyelitis)

    - Botulismus

    - Cholera

    - Diphtherie (corynebakterium diphtheriae)

    - hämorrhagisches virales Fieber (Filovirus [Ebola, Marburg], Zika-Virus und Arenavirus [Lassa])

    - invasive Meningokokken-Infektion

    - Keuchhusten

    - Masern

    - Massennahrungsmittelinfektionen (TIAC)

    - Pest

    - Pocken

    - schweres akutes Atemsyndrom mit epidemiologischen, viraler Kontext

    - Tollwut

    - urämisches hämolytisches Syndrom durch E.coli EHEC/VTEC

  2. Folgende Krankheiten unterliegen der sofortigen Meldepflicht, sobald die diagnostische Bestätigung vorliegt:

    - Anthrax (Milzbrand)

    - autochtone Chikungunya

    - autochtones Dengue-Fieber

    - autochtones Gelb-Fieber

    - autochtoner Paludismus

    - autochtones West-Nil-Fieber

    - Brucellose

    - E. coli VTEC / einfache EHEC Infektion

    - Epidemie* übertragbar durch pflegerische Tätigkeiten (Krankenhaus, Alten- und Pflegewohnheime andere Pflegeeinrichtungen im weitesten Sinne) mit multiresistenten Bakterien (MRSA, VRE, Enterobacteriaceae ESBL + und/oder CPE+, Actinobacter baumannii und Pseudomonas aeruginosa multresistent**)

    - Hepatitis A

    - Infektion durch Corynebactium ulcerans

    - Invasive Haemophilus Influenzae Infektion Typ b

    - Kongenitale Röteln

    - Kongenitale Syphilis

    - Legionellose

    - Leptospirose

    - Listeriose

    - Neue Influenzae Serotypen

    - Psittakose (Papageienkrankheit)

    - Q-Fieber

    - Rickettsiose

    - Tuberkulose

    - Tularämie (Hasenpest)

    - Typhus - Paratyphusfieber

    - jedes infektiöse Problem mit ungewöhnlicher oder spezieller Erscheinung

    * Als Epidemie gilt "eine plötzliche Erhöhung der Inzidenz eines Mikroorganismus im Vergleich zu seiner gewöhnlichen Präsenz in der betroffenen Einrichtung."

    ** Multiresistent ist "eine nicht erreichte Sensibilität für wenigstens ein antimikrobielles Mittel der drei oder mehr effizient eingestuften Kategorien."

    Gesehen, um dem Erlass der Regierung 3508/EXVIII/B/III vom 20. Juli 2017 über meldepflichtige Infektionskrankheiten beigefügt zu werden.

    Eupen, den 20. Juli 2017

    Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft:

    Der Ministerpräsident

    O. PAASCH

    Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales

    A. ANTONIADIS

    Anhang 2 zum Erlass der Regierung 3508/EXVIII/B/III vom 20. Juli 2017 über meldepflichtige Infektionskrankheiten

    Allgemeines Verfahren der Meldepflicht: Wie und an wen melden?

    Die Meldung der ansteckenden Krankheiten (siehe Anlage 1) erfolgt bei dem von der Regierung bestellten zuständigen Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten. Folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung:

  3. Wenn:

    - die Krankheit sofort einen epidemischen Charakter aufweist (z.B. im Fall einer toxischen Nahrungsmittelinfektion), und/oder

    - der Erkrankte eine außergewöhnliche Gefahr für sein Umfeld darstellt (z.B. eine invasive Meningokokken Infektion)

    erfolgt die Meldung unmittelbar per Telefon unter der Nummer 071/205 105

  4. In allen anderen Fällen:

    - über die Web-Schnittstelle MATRA (https://www.wiv-isp.be/matra/CF/cf_declarer.aspx): sie ermöglicht eine schnelle und sichere Meldung; jede per online gemeldete Krankheit verlangt eine sofortige Maßnahme; eine SMS wird automatisch an den von der Regierung bestellten zuständigen Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten gesendet, damit er sofort Schritte einleiten kann.

    - per E-Mail: surveillance.sante@aviq.be

    - per Fax: 071-205 107

    Gesehen, um dem Erlass der Regierung 3508/EXVIII/B/III vom 20. Juli 2017 über meldepflichtige Infektionskrankheiten beigefügt zu werden.

    Eupen, den 20. Juli 2017

    Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft:

    Der Ministerpräsident

    O. PAASCH

    Der Minister für Familie, Gesundheit und Soziales

    A. ANTONIADIS

    Anhang 3 zum Erlass der Regierung 3508/EXVIII/B/III vom 20. Juli 2017 über meldepflichtige Infektionskrankheiten

    Spezifisches Meldeverfahren und Vorbeugemaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung bei bestimmten ansteckenden Krankheiten im schulischen Umfeld

    A. Spezifisches Meldeverfahren im schulischen Umfeld, für den Schulträger und die Eltern oder Erziehungsberechtigen des erkrankten Kindes

    Nachfolgende Erkrankungen erfordern eine sofortige telefonische Meldung durch die Schulleitung an die Zweigstelle des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (Kaleido-Ostbelgien).

    - Hirnhautentzündung (Meningokokken Infektion): ein Notfall*

    - Diphtherie: ein Notfall*

    - Poliomyelitis (Kinderlähmung): ein Notfall*

    - Gastroenteritis

    - Hepatitis A*

    - Scharlach

    - Tuberkulose*

    - Keuchhusten*

    - Mumps

    - Masern*

    - Röteln

    - Windpocken

    - Impetigo

    - Krätze

    - Dermatophytose Tinea** (Fadenpilzbefall auf der Kopfhaut)

    Pedikulose (Kopfläuse)

    * Diese Krankheiten sind außerdem meldepflichtig durch den behandelnden Arzt bei dem von der Regierung bestellten zuständigen Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten (siehe Anhang 1).

    ** Auch wenn diese Krankheit nicht in Anhang 1 vorgesehen ist, ist sie meldepflichtig durch den behandelnden Arzt bei dem von der Regierung bestellten zuständigen Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten, da die Erkrankung im schulischen Umfeld durch den engen Kontakt der Schüler eine erhöhte Ansteckungsgefahr birgt.

    Jeder Verdacht eines besonders beunruhigenden epidemischen Verlaufs einer ansteckenden Krankheit muss ebenfalls an die Zweigstelle von Kaleido-Ostbelgien gemeldet werden.

    Die Erziehungsberechtigten des erkrankten Kindes sind verpflichtet, die oben aufgeführten Krankheiten der Schule oder Kaleido-Ostbelgien zu melden.

    Die zuständige Schulleitung ist ebenfalls verpflichtet, Kaleido-Ostbelgien über die oben aufgeführten Krankheiten (bei Verdacht oder durch Meldung der Eltern) zu informieren.

    Sollte der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien die Erkrankung bei einem Schulkind feststellen, informiert dieser, je nach Krankheit und eventueller Rücksprache mit dem von der Regierung bestellten zuständigen Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten, auch die Eltern oder Erziehungsberechtigten des erkrankten Kindes.

    Der Schularzt von Kaleido-Ostbelgien kontaktiert bei Bedarf den behandelnden Arzt zur Bestätigung der Diagnose.

    In diesem Rahmen treffen gegebenenfalls der behandelnde Arzt und Schularzt von Kaleido-Ostbelgien, in Absprache mit dem von der Regierung bestellten zuständigen Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten, alle erforderlichen prophylaktischen Maßnahmen im Umfeld des erkrankten Kindes.

    Bei Bedarf kontaktiert Kaleido-Ostbelgien die zuständige Schulleitung und informiert sie darüber, ob weitere Schritte zu unternehmen sind und welche Maßnahmen Kaleido-Ostbelgien für das schulische Umfeld ergreift.

    Kaleido-Ostbelgien informiert den für Gesundheit zuständigen Fachbereich des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft, den Aufsichtsminister sowie den Gesundheitsminister über die an den zuständigen Inspektor für meldepflichtige Infektionskrankheiten gemeldete ansteckende Krankheit und deren Verlauf.

    B. Vorbeugemaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung bei bestimmten ansteckenden Krankheiten im schulischen Umfeld

    Bei bestimmten Krankheiten müssen prophylaktische Maßnahmen getroffen werden, wenn eine Ausbreitung der Krankheit auf das Umfeld des Erkrankten zu befürchten ist.

    Gemäß Artikel 3.22 Absatz 1 des Dekrets vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sind die Vorgaben des Schularztes von Kaleido-Ostbelgien verpflichtend für die Erziehungsberechtigten der Schüler, den Schulträger und das Personal der Schule. Jegliche vermerkte Vorkehrungen in hausinternen Schulordnungen sind diesen untergeordnet.

    Je...

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