20. JULI 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein und des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Kategorie B

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 21, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976, Artikel 23, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und vom 18. Juli 1990, Artikel 26, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und Artikel 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Kategorie B;

Aufgrund des in Anwendung von Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben aufgestellten Berichts vom 30. März 2017;

Aufgrund des am 10. Juli 2017 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 61.664/4 des Staatsrats;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen;

Auf Vorschlag des Ministers für öffentliche Arbeiten;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein

Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Juli 2016 werden die Ziffern 2/1 und 2/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

  1. « 2/1. "wallonischer Minister" den mit der Politik in Sachen Verkehrssicherheit in der wallonischen Region beauftragten Minister »;

  2. « 2/2. "Verwaltung" die operative Generaldirektion Mobilität und Wasserläufe des öffentlichen Dienstes der Wallonie ».

    Art. 2 - In Artikel 15 Absatz 2 desselben Erlasses wird die durch den Königlichen Erlass vom 10. Juli 2006 außer Kraft gesetzte Ziffer 7 mit folgendem Wortlaut wiederhergestellt:

    7° dreißig Stunden:

    für Bewerber, die die theoretische Prüfung bestanden haben, 18 Jahre alt sind und die vom wallonischen Minister festgelegten Bedingungen erfüllen und die die in Artikel 23 § 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei erwähnte praktische Prüfung direkt ablegen möchten, um den Führerschein der Kategorie B zu erhalten.

    Art. 3 - In Artikel 25 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 1. September 2006, vom 4. Mai 2007 und vom 30. August 2008, werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  3. in Paragraph 1 wird das Wort "Minister" durch die Wörter "wallonischen Minister oder von dessen Beauftragten" ersetzt;

  4. in Paragraph 2 wird das Wort "Minister" jedesmal durch die Wörter "wallonische Minister" bzw. "wallonischen Minister" ersetzt;

  5. er wird durch die Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    § 4 - Die Prüfungszentren stellen den Bewerbern für den Führerschein der Kategorie B, die die in Artikel 23 § 1 Ziffer 4 des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei erwähnte Prüfung bestanden haben, die Bescheinigung, dass sie die Prüfung bestanden haben, aus, deren Muster von dem wallonischen Minister festgelegt wird.

    Die Prüfungszentren stellen den in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2006 über den Führerschein für Fahrzeuge der Kategorie B erwähnten Bewerbern die Bescheinigung, dass sie die Prüfung bestanden haben, nur dann aus, wenn sie die in Artikel 23 § 1 Ziffer 4 des Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei erwähnte Prüfung bestanden haben und wenn sie an einer Ausbildung im Beisein ihres Begleiters bzw. ihrer Begleiter gemäß den vom wallonischen Minister festgelegten Modalitäten teilgenommen haben.

    § 5 - Im Hinblick auf den Erhalt eines Schulungsführerscheins ohne Begleiter können die Prüfungszentren gemäß den vom wallonischen Minister oder dessen Beauftragten festgelegten Modalitäten den Bewerbern für den Führerschein der Kategorie B einen Befähigungsnachweis nur dann ausstellen, wenn sie ihre Fähigkeit, alleine zu fahren, nachgewiesen haben.

    Art. 4 - In Artikel 26 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. April 2011 und vom 10. Januar 2013 werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  6. in Paragraph 1 Absatz 1 wird das Wort "Minister" durch die Wörter "wallonischen Minister" ersetzt;

  7. in Paragraph 1 Absatz 2 wird das Wort "Minister" durch die Wörter "wallonische Minister oder dessen Beauftragter" ersetzt;

  8. in Paragraph 2 Absatz 1 wird Ziffer 5° durch Folgendes ersetzt:

    5° Inhaber mindestens eines der Diplome, Zeugnisse oder Brevets sein, die für die Aufnahme in die Stufen A, B oder C der öffentlichen Dienste der Wallonie in Betracht gezogen werden, oder Inhaber eines ausländischen Diploms, Zeugnisses oder Brevets sein, das als gleichwertig anerkannt ist, oder eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren im Bereich der praktischen Fahrausbildung nachweisen können

    ;

  9. in Paragraph 2 Ziffer 6°wird das Wort "Minister" durch die Wörter "wallonischen Minister" ersetzt.

    Art. 5 - In Artikel...

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