20. JULI 1970 - Königlicher Erlass Nr. 20 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen - Deutsche Übersetzung von Abänderungsbestimmungen

Die in den Anlagen 1 und 2 aufgenommenen Texte sind die deutsche Übersetzung:

- des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, bestätigt durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014,

- des Artikels 2 des Königlichen Erlasses vom 21. März 2014 zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 4 und 20 über die Mehrwertsteuer, bestätigt durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014.

Diese Übersetzungen sind von de Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy.

Anlage 1

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

21. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

gemäß den Artikeln 98 und 99 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem können die Mitgliedstaaten auf die in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden, die mindestens 5 Prozent betragen müssen. Diese Richtlinie ist zuletzt durch die Richtlinie 2009/47/EG vom 5. Mai 2009 in Bezug auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze abgeändert worden.

Aufgrund von Kategorie 10 dieses Anhangs III ist es den Mitgliedstaaten gestattet, einen ermäßigten Steuersatz auf "Lieferung, Bau, Renovierung und Umbau von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus" anzuwenden.

In Tabelle A Rubrik XXXII der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen ist unter bestimmten Bedingungen die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Immobilienarbeiten und damit gleichgesetzte Leistungen vorgesehen, die an einer Privatwohnung erbracht werden, die dazu bestimmt ist, an eine Person mit Behinderung vermietet zu werden, die eine Beihilfe von den von der zuständigen Behörde zugelassenen Agenturen und Fonds für Personen mit Behinderung erhält.

In Tabelle A Rubrik XXXIII der Anlage zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 ist unter bestimmten Bedingungen die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Immobilienarbeiten und damit gleichgesetzte Leistungen vorgesehen, die für Einrichtungen erbracht werden, in denen auf dauerhafte Weise in Tages- und Nachtaufenthalt Personen mit Behinderung aufgenommen werden und die aus diesem Grund eine Beteiligung von den von der zuständigen Behörde zugelassenen Agenturen und Fonds für Personen mit Behinderung erhalten.

Da der Bau behindertengerechter Wohnungen für die Flämische Gemeinschaft mit erhöhten Kosten verbunden ist und um den Mangel an solchen Wohnungen auszugleichen, werden von der Flämischen Gemeinschaft oder von den von ihr geschaffenen Agenturen und Fonds private Initiativen zugelassen, die solche Leistungen im Hinblick auf die Vermietung dieser Wohnungen erbringen.

Diese privaten Initiativen sind insbesondere Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung. Juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht sind hiervon ausgeschlossen.

Personen mit Behinderung, die in Frage kommen, sind Personen, die offensichtlich Betreuung und Unterstützung bedürfen und eine Beihilfe von einer Agentur oder einem Fonds für Personen mit Behinderung erhalten.

Durch die Ausdehnung der vorerwähnten Rubrik XXXII können auch in den anderen Gemeinschaften und Regionen ähnliche Initiativen entwickelt werden.

Da noch unklar ist, wann genau und in welchem Umfang Projekte anlaufen werden, können die budgetären Auswirkungen nicht berechnet werden.

In Artikel 1 werden Immobilienarbeiten und damit gleichgesetzte Leistungen auf Privatwohnungen ausgedehnt, die von solchen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung errichtet werden.

Die Bezeichnungen der betreffenden Fonds für Personen mit Behinderung, die in Tabelle A Rubrik XXXII § 1 Nr. 3, Privatwohnungen für Personen mit Behinderung, und XXXIII § 1 Nr. 2, Einrichtungen für Personen mit Behinderung, der Anlage zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 aufgeführt sind, entsprechen nicht mehr den derzeit gültigen Bezeichnungen.

Da diese Bezeichnungen in...

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