20 FEVRIER 2017. - Loi modifiant la loi du 26 juin 1990 relative à la protection de la personne des malades mentaux. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 20 février 2017 modifiant la loi du 26 juin 1990 relative à la protection de la personne des malades mentaux (Moniteur belge du 22 mars 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

20. FEBRUAR 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Mai 1999 und 13. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

"sowie an die Personen, die er gemäß § 5 anhören wird".

2. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

Am festgelegten Tag und zur festgelegten Uhrzeit hört der Richter den Kranken und, wenn möglich, dessen Ehepartner, den gesetzlich mit ihm zusammenwohnenden Partner, die Person, mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, dessen Verwandte bis zum zweiten Grad, die Personen, die sich um die tägliche Versorgung des Kranken kümmern oder ihn begleiten, den Antragsteller sowie alle anderen Personen an, deren Anhörung er für zweckdienlich erachtet. Diese Anhörungen erfolgen in Anwesenheit des Rechtsanwalts des Kranken. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person eines Kindes, hört der Richter, wenn möglich, den anderen Elternteil und gegebenenfalls die Person, der das minderjährige Kind anvertraut worden ist, an. Ist der Kranke minderjährig, hört der Richter, wenn möglich, seine gesetzlichen Vertreter an.

Art. 3 - In Artikel 8 § 2 desselben Gesetzes wird Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Mai 1999, wie folgt ersetzt:

Er übermittelt eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils an die Beistände, an den Prokurator des Königs und gegebenenfalls an den gesetzlichen Vertreter, den Arzt-Psychiater, die Vertrauensperson, den Ehepartner des Kranken, den gesetzlich mit diesem zusammenwohnenden Partner und die Person, mit der dieser eine eheähnliche Gemeinschaft bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person eines Kindes, übermittelt der Greffier ebenfalls eine nicht unterzeichnete...

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