20. FEBRUAR 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. März 2009 über die regionalen Anreize für Großbetriebe und für Klein- oder Mittelbetriebe, die Investitionen tätigen, die Transportarten begünstigen, die Alternativen zum Straßentransport darstellen, und die Umweltziele verfolgen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Großbetriebe, der Artikel 5 und 18 Absatz 1;

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe, der Artikel 3 § 9, 5 und 23 Absatz 1;

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die Anreize, die für die Förderung des Umweltschutzes und die nachhaltige Energiebenutzung bestimmt sind, der Artikel 1 § 3, 6 Absatz 1 und 17;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. März 2009 über die regionalen Anreize für Großbetriebe und für Klein- oder Mittelbetriebe, die Investitionen tätigen, die Transportarten begünstigen, die Alternativen zum Straßentransport darstellen, und die Umweltziele verfolgen;

Aufgrund des Berichts vom 27. November 2019, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 5. Dezember 2019 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 18. Dezember 2019 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 20. Januar 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 66.861/2 des Staatsrats;

In der Erwägung, dass die vorliegenden Änderungen grundlegend sind, um die reibungslose Arbeit und die Kontinuität des öffentlichen Dienstes sowie die Gewährung von regionalen Anreizen zu gewährleisten;

In der Erwägung, dass bei spätem Inkrafttreten die Bereitstellung von öffentlichen Mitteln nicht optimal sein wird;

In der Erwägung, dass diese regionalen Anreize in Anwendung eines Mehrjahresplans gewährt werden, der bis 31. Dezember 2020 läuft;

In der Erwägung, dass es auf der Grundlage der vorstehenden Gründe wichtig ist, dass die wallonische Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2020 gilt;

Auf Vorschlag des Ministers für Wirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. März 2009 über die regionalen Anreize für...

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