20. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 30ter des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 20. Februar 2014 zur Ausführung von Artikel 30ter des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, so wie er abgeändert worden ist durch den Königlichen Erlass vom 21. Februar 2014 über die aufgrund des Gesetzes festgelegten Wohlverhaltensregeln und Regeln für die Bewältigung von Interessenkonflikten, was die Versicherungsbranche betrifft.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

20. FEBRUAR 2014 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 30ter des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen

Artikel 1 - Die in Artikel 30ter § 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte Vermutung ist ebenfalls anwendbar bei Verstoß gegen folgende Bestimmungen: Artikel 8 §§ 1 und 2 Absatz 2 und 4, §§ 3 bis 6 und §§ 8 und 9, Artikel 9 und 10 §§ 1, 2, 4, 6 und 7, Artikel 11 § 3 Buchstabe d), Artikel 12 §§ 1, 2, 4 und 5, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2, Artikel 15 §§ 1, 3 und 4, Artikel 16, 17, 19 und 20 §§ 1 und 2 Nr. 2 bis 5, 8, 9, 11, 12 und 14 bis 16, Artikel 80, 81 und 83 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Regeln und Modalitäten zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente.

  1. 2 - Im Falle einer Wertpapierfirma, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt und ihre Tätigkeit in Belgien ausübt, ohne dort eine Zweigniederlassung zu errichten, ist bei Verstoß gegen die Gesetzesbestimmungen des Herkunftsmitgliedstaates, durch die Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG und Artikel 21, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 1 und 2 Unterabsatz 2, Absatz 3, 4, 5, 6 und 8, Artikel 28 und 29 Absatz 1, 2, 4, 6 und 7, Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h) und i) und Absatz 3 Buchstabe d), Artikel 31 Absatz 1, 2, 4 und 5, Artikel 33 Unterabsatz 1 Buchstabe a) und Unterabsatz 2, Artikel 35 Absatz 1, 3 und 4, Artikel 36, 37 und 39 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/73/EG umgesetzt werden, die in Artikel 30ter § 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnte Vermutung anwendbar.

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