20. DEZEMBER 2023 - Erla( der wallonischen Regierung zur Vernichtung von Wildschweinen und zur Abänderung des Erlasses der wallonischen Regierung vom 18. Oktober 2002 zur Genehmigung der Vernichtung gewisser Wildarten

Die Regierung beschlie(,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 1882 zur Jagd, Artikel 7, § 1, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 17. Juli 2018 und 9, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 16. Februar 2017;

Aufgrund des Erlasses der wallonischen Regierung vom 18. Oktober 2002 zur Genehmigung der Vernichtung gewisser Wildarten;

Aufgrund des am 20. April 2023 in Übereinstimmung mit Artikel 3, 2° des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts;

Aufgrund des am 1. August 2023 abgegebenen Gutachten des Pools "Ländliche Angelegenheiten", Abteilung "Jagd";

Aufgrund des am 29. November 2023 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 2° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 74.677/4 des Staatsrats;

In der Erwägung, dass der Stand der Population an Wildschweinen in der Wallonie an vielen Orten sehr hoch bleibt und zwar trotz der Möglichkeit der ganzjährigen Pirsch- und Ansitzjagd auf Wildschweine;

In der Erwägung, dass das der sehr hohe Stand die Schäden durch Wildschweine in der Landwirtschaft und an Forstkulturen in Jahren, in denen die klimatischen Bedingungen ihr Auftreten fördern, verschärft;

In der Erwägung, dass dieser sehr hohe Stand auch das Risiko einer erheblichen Verbreitung von Wildschweinen in stark von Menschen besiedelten und bewohnten Gebieten erhöht, in denen eine Regulierung schwierig ist;

In der Erwägung, dass dieser sehr hohe Stand ein erhebliches Gesundheitsrisiko hinsichtlich der Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest darstellt;

In der Erwägung der im Rahmen der Bekämpfung der Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest in der Gaume dank des Einsatzes von Vernichtungsmitteln wie etwa Abschuss bei Nacht und Fangjagd erzielten Ergebnisse;

In der Erwägung, dass der Abschuss bei Nacht in der Ebene dazu beitragen kann, die Entnahmen von Wildschweinen zu erhöhen, sie von Ebenen fernzuhalten und die Schäden in diesen zu begrenzen - all das unter Berücksichtigung der nächtlichen Verhaltensweisen der Art;

In der Erwägung, dass die Fangjagd eine effiziente Lösung für die Regulierung von Wildschweinen sein kann, vor allem dort, wo es schwierig ist, gute Ergebnisse durch die Jagd zu erzielen;

Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Jagd gehört,

Und nach Beratung

Folgendes:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Jagd gehört;

  2. Verwaltung: die Abteilung Natur und Forstwesen des Öffentlichen Dienstes der Wallonie Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt;

  3. Direktor: der Direktor der Abteilung Natur und Forstwesen, der für jenes Gebiet zuständig ist, in dem die Vernichtung von Wildschweinen vorgenommen wird;

  4. Forstamtsleiter: der Forstamtsleiter der Abteilung Natur und Forstwesen, der für jenes Gebiet zuständig ist, in dem die Vernichtung von Wildschweinen vorgenommen wird;

  5. Privatfeldhüter: der in Artikel 61 des Feldgesetzbuchs vorgesehene Privatfeldhüter, der für die Überwachung der Jagd beauftragt wurde;

  6. Nachtansitz: Ansitzjagd, die zwischen einer Stunde nach offiziellem Sonnenuntergang und einer Stunde vor offiziellem Sonnenaufgang betrieben wird.

    Art. 2 - Es ist verboten, die Vernichtung von Wildschweinen ohne vorherige Genehmigung des Ministers oder des Direktors zu betreiben, ausgenommen im Fall, dass diese Vernichtung in Anwendung der Bestimmungen von Kapitel 7 verpflichtend wird.

    Art. 3 - Jede Person, die die Vernichtung von Wildschweinen betreibt, ist Inhaber eines gültigen Jagdscheins bzw. Jagdlizenz.

    Diese Verpflichtung gilt nicht für:

  7. Privatfeldhüter;

  8. Bedienstete und Beauftragte des Forstwesens der Verwaltung, welche die Eigenschaft eines Beamten oder eines Beamten der Kriminalpolizei haben und im Rahmen ihrer Aufgaben handeln.

    Art. 4 - Der Antrag auf Genehmigung umfasst Folgendes:

  9. der Grund, aus welchem die Vernichtung beantragt wird;

  10. die für die Vernichtung geplanten Methoden;

  11. die Identität der Personen, die die Vernichtung vornehmen, den Titel, unter dem sie tätig sind, sowie die Nummer ihres Jagdscheins bzw. ihrer Jagdlizenz, außer wenn es sich um Privatfeldhüter handelt;

  12. eine topografische Karte im Maßstab 1:10.000, 1:20.000 oder 1:25.000, auf welcher die Grenzen der zu verteidigenden Grundstücke oder des Gebiets, in welchem die Vernichtung stattfindet, sowie gegebenenfalls die Lage der Nachtansitz-Posten und Fallen eingezeichnet sind.

    In Bezug auf 3° gilt Folgendes: Wenn die geplante Methode zur Vernichtung von Wildschweinen die Treibjagd ist, werden im Antrag auf Genehmigung lediglich die Identität des Veranstalters der Treibjagd und die Nummer seines Jagdscheins oder seiner Jagdlizenz angegeben.

    Art. 5 - Die Genehmigung ist individuell und legt mindestens Folgendes fest:

  13. die Identität der Person, die die Vernichtung vornimmt;

  14. den Ort der Zerstörung;

  15. die eingesetzten Methoden der Vernichtung;

  16. die Modalitäten, die...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT