20. DEZEMBER 2020 - Programmgesetz - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 48, 49, 51, 60 bis 64 und 74 bis 77 des Programmgesetzes vom 20. Dezember 2020.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

20. DEZEMBER 2020 - Programmgesetz

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

TITEL 4 - Soziale Angelegenheiten

KAPITEL 1 - Finanzierung der sozialen Sicherheit

Abschnitt 3 - Finanzierung der Wiederbeschäftigungsentschädigungen

(...)

Art. 48 - Artikel 21 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 6 September 2018, wird durch eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

10. die Erstattung der Wiederbeschäftigungsentschädigungen wie in Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe z) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt.

Abschnitt 4 - Verschiedene Bestimmungen

Art. 49 - In Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird Absatz 2 aufgehoben.

(...)

Abschnitt 5 - Inkrafttreten

Art. 51 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 41 des Abschnitts 1, der mit 1. Januar 2020 wirksam wird.

(...)

TITEL 5 - Selbständige

(...)

KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016

zur Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige

Art. 60 - Artikel 10 § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige wird wie folgt ersetzt:

" § 1 - Der monatliche Betrag der finanziellen Leistung beträgt 1.291,69 EUR.

Der Anspruchsberechtigte kann jedoch auf den Betrag von 1 614,10 Euro Anspruch erheben, sofern er ein "Berechtigter mit Familienlasten" im Sinne von Artikel 225 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ist.

Die Eigenschaft eines "Berechtigten mit Familienlasten" wird anhand einer Bescheinigung des Versicherungsträgers nachgewiesen.

Solange die Sozialversicherungskasse...

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