20. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Auszügen

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der Artikel 1 bis 6, 9 bis 12 und 14 bis 15/1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2020 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie, so wie sie nacheinander abgeändert worden sind durch:

- das Gesetz vom 2. April 2021 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie,

- das Gesetz vom 27. Juni 2021 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld,

- das Gesetz vom 18. Juli 2021 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie,

- das Programmgesetz vom 27. Dezember 2021,

- das Gesetz vom 21. Januar 2022 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

20. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie

TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Verschiedene dringende Steuermaßnahmen

KAPITEL 1 - Mund-Nasen-Schutze, hydroalkoholische Gele, COVID-19-Impfstoffe und In-vitro-Diagnostika für diese Krankheit

  1. 2 - Artikel 1ter des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1995 und wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 5. Mai 2020, wird wie folgt ersetzt:

    Art. 1ter - In Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 unterliegen Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren folgender Schutzausrüstungen ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 dem ermäßigten Steuersatz von 6 Prozent:

    1. Mund-Nasen-Schutze erwähnt unter den KN-Codes 4818 90 10 00, 4818 90 90 00, 6307 90 98 10, 6307 90 98 91, 6307 90 98 99 und 9020 00 00 80,

    2. hydroalkoholische Gele erwähnt unter den KN-Codes 2207 20 00, 3808 94 10, 3808 94 20 und 3808 94 90.

  2. 3 - In den Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen wird ein Artikel 1ter/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 1ter/2 - In Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 unterliegen Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von COVID-19-Impfstoffen und In-vitro-Diagnostika für diese Krankheit sowie die Erbringung von eng mit diesen Impfstoffen und Diagnostika zusammenhängenden Dienstleistungen ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 dem ermäßigten Steuersatz von 0 Prozent.

  3. 4 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

    KAPITEL 2 - Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Mahlzeitschecks, Öko-Schecks und Sport-/Kulturschecks infolge der COVID-19-Pandemie

  4. 5 - Für die Anwendung der Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 25 und 53 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 sind die in Artikel 38/1 desselben Gesetzbuches erwähnten Bedingungen weiterhin erfüllt, wenn:

    1. die in Artikel 38/1 § 2 Nr. 4 desselben Gesetzbuches erwähnte Gültigkeit der elektronischen Mahlzeitschecks, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2020 einschließlich und zwischen dem 1. November 2020 und dem 31. März 2021 einschließlich verfallen, um sechs Monate verlängert wird,

    2. die in Artikel 38/1 § 3 Nr. 3 desselben Gesetzbuches erwähnte Gültigkeit der Sport-/Kulturschecks, die am 30. September 2020 verfallen, bis zum 30. September 2021 einschließlich verlängert wird,

    [2/1. die in Artikel 38/1 § 3 Nr. 3 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnte Gültigkeit der Sport-/Kulturschecks, die am 30. September 2021 verfallen, bis zum 30. September 2022 verlängert wird,]

    3. die in Artikel 38/1 § 4 Nr. 4 desselben Gesetzbuches erwähnte Gültigkeit der Öko-Schecks, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2020 einschließlich und zwischen dem 1. November 2020 und dem 31. März 2021 einschließlich verfallen, um sechs Monate verlängert wird.

    Die um...

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