20. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank und des Königlichen Erlasses vom 23. April 2018 über die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank und zur Ausführung verschiedener Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis 'Informationsverwaltung' des Gesetzes über das Polizeiamt - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 2019 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank und des Königlichen Erlasses vom 23. April 2018 über die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank und zur Ausführung verschiedener Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis "Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

20. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank und des Königlichen Erlasses vom 23. April 2018 über die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank und zur Ausführung verschiedener Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis "Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des Kapitels 4 Abschnitt 12 Unterabschnitt 7bis Artikel 44/2 § 2, 44/11/3bis § 1, § 2, § 4 Absatz 2 und §§ 8 bis 10, 44/11/3ter § 1 Absatz 1 und 2, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 1 und 2 und § 4, 44/11/3quinquies/1 und 44/11/3quinquies/2, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Mai 2019 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Verwaltung polizeilicher Informationen;

Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. April 2018 über die gemeinsame Hasspropagandisten-Datenbank und zur Ausführung verschiedener Bestimmungen von Kapitel 4 Abschnitt 1bis "Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 001/CPR-C.O.C./2019 des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste und des Organs für die Kontrolle der polizeilichen Informationen vom 1. August 2019;

Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 6. September 2019, 20. September 2019 und 8. Oktober 2019;

Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung, wonach Vorentwürfe von Vorschriften, die die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung betreffen, von der Auswirkungsanalyse ausgenommen sind;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.662/2 des Staatsrates vom 25. November 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank

Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die gemeinsame Terrorist-Fighters-Datenbank wird wie folgt abgeändert:

  1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:

    "1. "Datenschutzgesetz": das Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten,".

  2. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt:

    "5. "Datenschutzbeauftragter": der Datenschutzbeauftragte, der in Artikel 44/11/3quinquies/1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist,".

  3. Nummer 6 wird wie...

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