20. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Anpassung des KE/EStGB 92 infolge der Einführung des Abzugs des Konzernbeitrags und der Begrenzung des Zinsabzugs - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember 2019 zur Anpassung des KE/EStGB 92 infolge der Einführung des Abzugs des Konzernbeitrags und der Begrenzung des Zinsabzugs.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

20. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Anpassung des KE/EStGB 92 infolge der Einführung

des Abzugs des Konzernbeitrags und der Begrenzung des Zinsabzugs

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

im Gesetz vom 25. Dezember 2017 zur Reform der Gesellschaftssteuer ist die Einführung zweier neuer Maßnahmen ab dem Steuerjahr 2020 vorgesehen, nämlich des Konzernbeitrags und der Begrenzung des Zinsabzugs. Für beide Maßnahmen wird Ihnen die Festlegung spezifischer Ausführungsbestimmungen übertragen. Mit vorliegendem Entwurf wird folglich die Umsetzung dieser Ausführungsbestimmungen bezweckt, deren Festlegung Ihnen übertragen worden ist.

In diesem Entwurf ist daher Folgendes vorgesehen:

- Beschreibung der Kosten und Erträge, die als wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen betrachtet werden (Ausführung von Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92)),

- Beschreibung der Modalitäten für die Nichtberücksichtigung der Zinsen bestimmter Anleihen für die Festlegung der überschüssigen Fremdkapitalkosten (Ausführung von Artikel 198/1 § 2 Absatz 2 des EStGB 92),

- proportionale Verteilung des in Artikel 198/1 § 3 Absatz 1 Buchstabe a) des EStGB 92 erwähnten Betrags auf die inländischen Gesellschaften und belgischen Niederlassungen, die während des gesamten Besteuerungszeitraums Teil derselben Unternehmensgruppe waren (Ausführung von Artikel 198/1 § 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich des EStGB 92),

- Berechnung des EBITDA der inländischen Gesellschaften und belgischen Niederlassungen, die während des gesamten Besteuerungszeitraums Teil einer Unternehmensgruppe waren (Ausführung von Artikel 198/1 § 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich und Absatz 4 des EStGB 92),

- Festlegung des Musters des Zinsabzugsvertrags, der in Artikel 194sexies des EStGB 92 erwähnten Aufstellung und des Musters des Konzernbeitragsvertrags (Ausführung von Artikel 194sexies Absatz 3 des EStGB 92, Artikel 198/1 § 5 des EStGB 92 und Artikel 205/5 § 5 des EStGB 92).

Beschreibung der Kosten und Erträge, die als wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen betrachtet werden

In der Begründung zum Gesetz vom 30. Juli 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Einkommensteuern lautet der Kommentar zu Artikel 27 wie folgt:

Da in Artikel 2 der Richtlinie [2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts] eine Begriffsbestimmung der Fremdkapitalkosten aufgenommen ist, die umfassender als die im EStGB 92 aufgenommene Begriffsbestimmung der Zinsen ist, da in dieser Begriffsbestimmung auch andere Kosten, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind, enthalten sind, wird dem König eine Ermächtigung erteilt, diese anderen Kosten in den Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels einzubeziehen. Der König wird von der in der Begriffsbestimmung der Richtlinie aufgenommenen Aufzählung abweichen und diese Kosten in den Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels nur einbeziehen können, wenn die Gleichwertigkeit mit Zinsen nachgewiesen werden kann. Die Tragweite der Ermächtigung des Königs ist also auf die Präzisierung des Anwendungsbereichs des vorliegenden Artikels begrenzt und lässt somit nicht zu, dass sonstige Kosten, die wirtschaftlich nicht gleichwertig mit Zinsen sind, in den Anwendungsbereich einbezogen werden.

Aus dieser Passage der Begründung lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber zum Ziel hatte, Ihnen die Möglichkeit zu bieten, für die Anwendung von Artikel 198/1 des EStGB 92 ebenfalls andere Kosten als die gemäß dem Einkommensteuergesetzbuch 1992 bestimmten Zinsen als Fremdkapitalkosten zu berücksichtigen, damit der Anwendungsbereich von Artikel 198/1 des EStGB 92 für diese Kosten dieselbe Tragweite wie für diejenigen hat, die in Artikel 2 der vorerwähnten Richtlinie 2016/1164 als Fremdkapitalkosten erwähnt sind.

Fremdkapitalkosten sind in Artikel 2 der vorerwähnten Richtlinie 2016/1164 wie folgt bestimmt:

"Zinsaufwendungen für alle Arten von Forderungen, sonstige Kosten, die nach nationalem Recht wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital sind, einschließlich - unter anderem - Zahlungen im Rahmen von Beteiligungsdarlehen, kalkulatorische Zinsen auf Instrumente wie Wandelanleihen und Nullkuponanleihen, Beträge im Rahmen von alternativen Finanzierungsmodalitäten, wie sie z. B. islamische Banken praktizieren, die Finanzierungskosten im Rahmen von Finanzierungsleasing, im Bilanzwert eines zugehörigen Vermögenswerts enthaltene kapitalisierte Zinsen, oder die Amortisation kapitalisierter Zinsen, gegebenenfalls Beträge, die durch Bezugnahme auf eine Finanzierungsrendite im Rahmen von Verrechnungspreisregelungen gemessen werden, Beträge fiktiver Zinsen im Rahmen von Derivaten oder Hedging-Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Fremdkapital eines Unternehmens, bestimmte Wechselkursgewinne und -verluste auf Fremdkapital und Instrumente im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital, Garantiegebühren für Finanzierungsvereinbarungen, Vermittlungsgebühren und ähnliche Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital".

Jedoch steht diese Begriffsbestimmung nicht allein; sie wurde ursprünglich infolge der Arbeiten entwickelt, die im Rahmen der Initiative der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting - BEPS) durchgeführt worden sind. Daher wird in den Erwägungen der vorerwähnten Richtlinie 2016/1164 weitgehend auf diese Arbeiten verwiesen:

Die Abschlussberichte über die 15 BEPS-Aktionspunkte der OECD wurden am 5. Oktober 2015 veröffentlicht. Dies wurde vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Dezember 2015 begrüßt. Der Rat betonte in diesen Schlussfolgerungen ferner die Notwendigkeit, auf EU-Ebene gemeinsame, aber flexible Lösungen im Einklang mit den BEPS-Schlussfolgerungen der OECD zu finden. Außerdem unterstützte er eine wirksame, rasche und koordinierte Umsetzung der Anti-BEPS-Maßnahmen auf EU-Ebene und vertrat die Auffassung, dass EU-Richtlinien - sofern zweckmäßig - das bevorzugte Mittel zur Umsetzung der BEPS-Schlussfolgerungen der OECD in der EU sein sollten.

Im Abschlussbericht über Aktionspunkt 4 (Limiting Base Erosion Involving Interest Deductions and Other Financial Payments) des BEPS-Aktionsplans in Bezug auf die Beschreibung des Anwendungsbereichs kann Folgendes gelesen werden:

"Kapitel 2 - Zinsen und Zinsen wirtschaftlich gleichzusetzende Zahlungen

33. Zinskosten werden in den meisten Staaten als steuerlich abzugsfähige Aufwendungen behandelt, allerdings wendet jeder Staat seinen eigenen Ansatz an, um zu ermitteln, welche Aufwendungen als Zinsaufwendungen einzustufen und damit steuerlich abzugsfähig sind. Dieser Bericht zielt nicht darauf ab, eine Zinsdefinition zu empfehlen, die in allen Staaten für sämtliche steuerliche Zwecke Anwendung finden soll. Es wird auch in Zukunft länderspezifische Unterschiede bezüglich der als abzugsfähige Zinsaufwendungen behandelten Posten geben, und für andere steuerliche Zwecke wie die Quellenbesteuerung werden die Staaten weiterhin ihre eigenen Zinsdefinitionen verwenden. Bei der Identifizierung empfehlenswerter Verfahren für die Gestaltung von Regeln zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ist es jedoch von Vorteil, dass die Staaten in Bezug auf die Posten, für die solche Regeln gelten sollten, einen weitgehend konsistenten Ansatz nutzen, was die Rechtssicherheit für die Unternehmen erhöht und einen länderübergreifend kohärenten Ansatz bei der Bekämpfung des Problems gewährleistet. In diesem Kapitel werden daher die Posten behandelt, die Gegenstand einer Best-Practice-Regel zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung sein sollten.

34. Nach der einfachsten Definition sind Zinsen die Kosten der Kreditaufnahme. Würde man den Fokus einer Regel jedoch auf ein so schmales Spektrum an Zahlungen beschränken, würde dies drei generelle Probleme aufwerfen:

- Die Regel würde nicht der ganzen Bandbreite an Gewinnverkürzungs- und Gewinnverlagerungsrisiken Rechnung tragen, denen sich die Staaten im Zusammenhang mit Betriebsausgabenabzügen für Zins- oder zinsähnliche Aufwendungen gegenübersehen.

- Sie wäre weniger gerecht, da dadurch Konzerne, die sich in der gleichen wirtschaftlichen Lage befinden, aber andere Arten von Finanzierungsstrukturen nutzen, unterschiedlich behandelt würden.

- Ihre Effekte könnten einfach umgangen werden, indem Konzerne Darlehen in andere Arten von Finanzierungsstrukturen umwandeln.

35. Um diese Probleme anzugehen, sollten Regeln zur Bekämpfung von Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen, die über Zinsaufwendungen herbeigeführt werden, auf Zinsen für alle Arten von Fremdkapital und auf sonstige Zahlungen, die Zinsen wirtschaftlich gleichzusetzen sind, angewandt werden. Zinsen wirtschaftlich gleichzusetzende Zahlungen umfassen Zahlungen, die mit der Finanzierung eines Unternehmens in Zusammenhang stehen und die ermittelt werden, indem im Zeitverlauf ein fester oder variabler Prozentsatz auf einen tatsächlichen oder fiktiven Kapitalbetrag angewandt wird. Eine Regel sollte auch für andere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Mittelbeschaffung, einschließlich Abschluss- und Bürgschaftsgebühren, gelten. Dieses Kapitel enthält eine nicht erschöpfende Beispielliste mit Arten von Zahlungen, die unter eine Regel fallen sollten, es bleibt jedoch jedem Staat überlassen, festzulegen, wie sich dies im innerstaatlichen Recht niederschlagen soll, wobei bestehende Definitionen von...

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