20. DEZEMBER 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung über die außerordentliche Gewährung von Zuschüssen an die Schulen für die Durchführung von Arbeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur rationellen Energienutzung in Gebäuden (UREBA außerordentlich PWI)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 9. Dezember 1993 über die Förderung der rationellen Energienutzung, der Energieeinsparungen und der erneuerbaren Energien, Artikel 7 und 8;

Aufgrund der am 27. April 2018 gegebenen Stellungnahme des Ressorts "Energie";

Aufgrund des am 22. Mai 2018 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektoren;

Aufgrund des am 24. Mai 2018 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2°des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 22. Mai 2018;

Aufgrund des am 10. Dezember 2018 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, Ziffer 2°, der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 64.676/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Energie;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. der Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Energie gehört;

  2. Verwaltung: die Abteilung Energie und nachhaltiges Bauwesen der operativen Generaldirektion Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und Energie des Öffentlichen Dienstes der Wallonie;

  3. Antragsteller: die Schule im Sinne von Art. 1, Ziffer 4° des Dekrets vom 9. Dezember 1993 über die Beihilfen und Beteiligungen der Wallonischen Region zur Förderung der rationalen Energiebenutzung, der Energieeinsparungen und der erneuerbaren Energien, und genauer des Pflichtunterrichtswesens (Kindergarten, Primar- und Sekundarschule);

  4. Energieeffizienz eines Gebäudes: die Energieeffizienz eines Gebäudes im Sinne von Artikel 2 Ziffer 1° des Dekrets vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden;

  5. Arbeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes: die in Anhang 2 genannten Arbeiten, die die Verbesserung der Außenhaut, die Anlage und Verbesserung der Lüftungssysteme unter Berücksichtigung des Wärmekomforts im Winter und im Sommer und der Qualität der Innenluft, bezwecken, und die zur einer Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes führen;

  6. Aktionsplan für nachhaltige Energie: im Rahmen des Bürgermeisterkonvents angenommener, durch den Bürgermeisterkonvent gebilligter oder im Verfahren der Billigung stehender Aktionsplan;

  7. Aktionsplan für nachhaltige Energie und Klima: im Rahmen des Bürgermeisterkonvents angenommener, durch den Bürgermeisterkonvent gebilligter oder im Verfahren der Billigung stehender Aktionsplan.

    KAPITEL II - Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses

    Art. 2 - Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, die in Anwendung von Artikel 5, § 9 des Dekrets vom 23. März 1995 zur Einrichtung eines regionalen Beihilfezentrums für die Gemeinden, mit dem Auftrag, die Bearbeitung und die Überwachung der Verwaltungspläne der mit Schulden belasteten Gemeinden zu gewährleisten und seine Unterstützung für die Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Gemeinden der Wallonischen Region zu gewähren, bestimmt werden, kann der Minister für Gebäude, die am Datum der Einreichung des Zuschussantrags seit mindestens zwanzig Jahren gebaut sind, den Antragstellern einen Zuschuss für Arbeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes gewähren, unter Einhaltung folgender Bedingungen:

  8. der Antragsteller, der den Zuschuss beantragt, ist Eigentümer der eingegliederten oder renovierten Bauteile und verfügt über ein dingliches Hauptrecht oder ein solches beschränktes dingliches Recht wie das Nutznießungs-, Erbpacht- oder Erbbaurecht mit einer Dauer von oder über neun Jahren an dem Gebäude;

  9. zum Datum der Einreichung des Zuschussantrags ist das Gebäude für eine Unterrichtsaufgabe ausgewiesen;

  10. der Zuschussantrag wird spätestens am 30. Juni 2019 eingereicht.

    Die in Absatz 1, Ziffer 2° genannte Zweckbestimmung wird während mindestens drei Jahren ab der vorläufigen Abnahme der Arbeiten, die den Gegenstand des Zuschusses bilden, aufrechterhalten.

    § 2. Nur die Arbeiten, für welche die Vorschriften für öffentliche Aufträge beachtet wurden, sind beihilfefähig.

    Art. 3 - Bei der Veranschlagung der Berechnungsgrundlage des Zuschusses werden die gesamten beihilfefähigen Kosten, einschließlich der MwSt., als Bezugswert genommen.

    Unter beihilfefähigen Kosten für die Arbeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes versteht man den Kauf und den Einbau von Baustoffen oder Einrichtungen zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes.

    Art. 4 - § 1. Der auf die Berechnungsgrundlage für den Betrag des Zuschusses anwendbare Satz beträgt:

    1. 75 Prozent der beihilfefähigen Kosten;

    2. 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten, wenn der Antragsteller an einem Aktionsplan für nachhaltige Energie oder einem Aktionsplan für nachhaltige Energie und Klima teilnimmt.

    Wenn die Investitionen Gegenstand anderer Subsidien der Gemeinschaften, der Region, der Provinzen oder der Gemeinden sind, wird der in Absatz 1 bestimmte Prozentsatz auf den Teil der Investitionen berechnet, der nicht durch diese anderen Subsidien gedeckt ist.

    § 2. Um auf den in § 1 erwähnten Zuschuss Anspruch haben zu können, muss sich der Betrag der beihilfefähigen Kosten im Antrag mindestens auf 10.000 Euro belaufen.

    In Abweichung von Abs. 1 wird ein Antrag, der die Durchführung von gleichen Arbeiten an mehreren Gebäuden betrifft, angenommen, auch wenn der Betrag der beihilfefähigen Kosten pro Gebäude 10.000 Euro nicht erreicht, unter der Bedingung, dass der kumulierte Betrag der beihilfefähigen Kosten mindestens diesen Betrag erreicht, und dass...

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