20. DEZEMBER 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 26. April 2018 zur Abänderung des Erbschaftssteuergesetzbuches und des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, um unter Denkmalschutz stehende Immobilien von Teilungs-, Schenkungs- und Erbschaftssteuern zu befreien

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Erbschaftssteuergesetzbuches, Artikel 37, 38, 40, 55sexies und 135;

Aufgrund des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, Artikel 159 Absatz 1 Ziffer 15 und Artikel 209;

Aufgrund der am 6. September 2018 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 13. September 2018 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Berichts vom 13. September 2018, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 19. November 2018 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr.64.494/4;

In Erwägung der am 26. September 2018 abgegebenen Stellungnahme der Königlichen Kommission für Denkmäler, Landschaften und Ausgrabungen der Wallonischen Region;

Auf Vorschlag des Ministers für das Erbe;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Allgemeines

Artikel 1 - § 1. Zwecks der Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die folgenden Definitionen:

  1. Minister: der für das Erbe zuständige Minister;

  2. Verwaltung: die Wallonische Agentur für das Erbe ("Agence wallonne du Patrimoine") der der operativen Generaldirektion Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und Energie des öffentlichen Dienstes der Wallonie;

  3. Vermittler: der bzw. die Bevollmächtigten, an den bzw. an die die Verwaltung eine rechtsgültige Zustellung oder Mitteilung richten kann, und der bzw. die von jeder natürlichen Person, die eine Befreiung beantragt, bestellt wird bzw. werden;

  4. Werktage: alle Tage mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und gesetzlichen Feiertage. Sofern im vorliegenden Erlass keine anderslautenden Bestimmungen vorliegen, sind die Artikel 52, 53, 53bis und 54 des Gerichtsgesetzbuches anwendbar.

    § 2. Bei Strafe der Nichtigkeit müssen für jede Sendung einer Urkunde unabhängig vom genutzten Zustelldienst das Versand- und das Empfangsdatum sicher feststehen. Die Sendung muss spätestens am Tag des Ablaufs der Frist erfolgen. Als Empfangsdatum gilt außer bei Beweis des Gegenteils der auf den Tag des Versands folgende Werktag.

    Die Verfahren, die der Einsendung und dem Empfang einer Akte ein sicheres Datum verleihen, sind die Folgenden:

  5. für die Sendung, eine datierte Abnahmebescheinigung, die von dem Zustellungsdienst ausgehändigt wird;

  6. für den Empfang, eine Empfangsbestätigung oder eine vom Empfänger datierte und unterzeichnete Empfangsbescheinigung oder eine von dem Zustellungsdienst ausgehändigte Bescheinigung des Datums, an dem der Empfänger das Schreiben erhalten hat.

    KAPITEL II - Befreiung von der Erbschaftssteuer auf unter Denkmalschutz stehende Immobilien

    Art. 2 - Der Generalinspektor der Verwaltung oder der von ihm beauftragte Beamte hat folgende Aufgaben:

  7. den Antrag auf Ausstellung der Liste der Instandhaltungsmaßnahmen, der Vorstudien und der Restaurierungsarbeiten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 in Empfang nehmen, diese Liste aufstellen und übermitteln;

  8. den Antrag auf Mitteilung der Bescheinigungen im Sinne der Artikel 6 und 7 in Empfang nehmen, diese Bescheinigungen aufstellen und übermitteln;

  9. die Dokumente und sonstigen Belege anfordern, anhand derer die Liste und die Bescheinigungen aufgestellt werden können;

    Art. 3 - Der Antrag auf Ausstellung der Liste der Instandhaltungsmaßnahmen, der Vorstudien und der Restaurierungsarbeiten im Sinne von Artikel 55sexies § 2 Absatz 2 Ziffer 4 des Erbschaftssteuergesetzbuches wird von den Erben, Vermächtnisnehmern oder Schenkungsempfängern gestellt, die die Befreiung einzeln oder gemeinsam oder über ihren Vermittler beantragen. Er wird der Verwaltung anhand des vom Minister aufgestellten Formulars übermittelt.

    § 2. In dem Antrag auf Ausstellung der Liste nach Absatz 1 stehen die folgenden Angaben:

  10. Name und Vornamen, Geburtsdatum, Sterbedatum und letzter Wohnsitz des Verstorbenen;

  11. Name und Vornamen, Wohnsitz und Geburtsdatum jedes Erben, Vermächtnisnehmers oder Schenkungsempfängers, der die Befreiung beantragt, und das Formular unterschreibt, sowie Angabe des Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnisses oder des Verhältnisses des gesetzlichen Zusammenwohnens mit dem Verstorbenen;

  12. die Anschrift des Einnahmeamtes der Erbschaftssteuern, bei dem die Erbschaft gemäß Artikel 38 des Erbschaftssteuergesetzbuches anzumelden ist;

  13. die notwendigen Voraussetzungen für den Zugang zum Gut, damit die Verwaltung den Inhalt der Liste aufstellen kann;

  14. die Anschrift und die Katasterdaten des Immobiliengutes, für das die Befreiung nach Artikel 55sexies des Erbschaftssteuergesetzbuches beantragt wird;

  15. das Datum der Ausstellung und die Überschrift des Erlasses, durch den das Immobiliengut, für das die Befreiung nach Artikel 55sexies des Erbschaftssteuergesetzbuches beantragt wird, unter Denkmalschutz gestellt wird;

  16. gegebenenfalls das Datum der Ausstellung und die Referenzen des Merkblatts über den Erhaltungszustand nach Artikel 212 des Wallonischen Gesetzbuches über das Erbe.

    Der Antrag auf Ausstellung der Liste wird von jedem Erben, Vermächtnisnehmer oder Schenkungsempfänger, der die Befreiung beantragt, oder von seinem Vermittler unterschrieben. Die Erben, Vermächtnisnehmer oder Schenkungsempfänger, oder ihre Vermittler, die die Befreiung beantragen, und einen formellen Antrag auf Ausstellung der Liste einreichen, erklären auf Ehrenwort, dass die mitgeteilten Angaben und beigefügten Dokumente richtig und vollständig sind.

    Art. 4 - Binnen fünfundvierzig Tagen nach Eingang des in Artikel 3 genannten Antrags übermittelt die Verwaltung die Liste der Instandhaltungsmaßnahmen, der Vorstudien und der Restaurierungsarbeiten.

    Wenn der Antrag nicht alle Angaben nach Art. 3 § 2 enthält, informiert die Verwaltung jeden Erben, Vermächtnisnehmer oder Schenkungsempfänger, der die Befreiung beantragt, oder ihren Vermittler binnen zwanzig Werktagen nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags über die Tatsache, dass der Antrag nicht vollständig ist, wobei sie mitteilt, welche Angaben fehlen.

    Die in Absatz 1 genannte Frist läuft erst ab dem Datum, an dem die fehlenden Angaben nach Absatz 2 bei der Verwaltung eingegangen sind.

    Die Verwaltung fügt jeden nicht obligatorischen, informativen oder technischen Anhang bei, den sie für nützlich erachtet.

    Die Verwaltung richtet zwei Originalausfertigungen der vom Minister datierten und unterzeichneten Liste per Sendung an jeden Erben, Vermächtnisnehmer oder Schenkungsempfänger, der die Befreiung beantragt, oder an seinen Vermittler. Die erste...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT