20. DEZEMBER 2016 - Ministerieller Erlass bezüglich der Enteignung von unbeweglichen Gütern in Eupen

Der Minister für öffentliche Arbeiten, Gesundheit, soziale Maßnahmen und Kulturerbe,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, in der durch die Gesetze vom 8. August 1988, vom 5. Mai 1993 und vom 16. Juli 1993 abgeänderten Fassung, Artikel 6, § 1, X, Ziffer 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1962 bezüglich des Dringlichkeitsverfahrens in Sachen Enteignungen zu gemeinnützigen Zwecken, Artikel 5;

Aufgrund des Dekrets vom 6. Mai 1988 über die von der Wallonischen Regionalexekutive durchgeführten oder genehmigten Enteignungen im öffentlichen Interesse;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 22. Juli 2014 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung, Artikel 3;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. Juli 2014 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung, Artikel 21;

In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, die Verbindung zwischen der A3 und der N61 auf dem Abschnitt zwischen der Hochstraße und der N67 anzupassen;

In der Erwägung, dass diese Anpassung in eine Verbesserung der Sicherheit an den Randstreifen für Radfahrer und Fußgänger besteht;

In der Erwägung, dass für diese Sicherungsarbeiten eine Verbreiterung des Randstreifens erforderlich sein wird;

In der Erwägung, dass die verfügbare Fläche des öffentlichen Eigentums für diese Anpassung nicht ausreicht;

In der Erwägung, dass nur das Gesetz vom 26. Juli 1962 in diesem Fall angewandt werden kann, da es Fristen vorsieht, die der enteignenden Instanz erlauben, die enteigneten Güter innerhalb von Fristen, die mit den gesamten oben erklärten Zwängen vereinbar sind, in Besitz zu nehmen;

In der Erwägung, dass das Enteignungsverfahren, das auf dem Gesetz vom 17. April 1835 beruht, angesichts der langen Fristen, die auferlegt werden, bevor die enteignende Instanz die enteigneten Güter in Besitz nehmen kann, ungeeignet ist, und dass es nicht mehr in dem heutigen wirtschaftlichen Kontext angewandt werden kann, ohne sowohl die Enteigneten zu benachteiligen, die mehrere Jahre warten müssten, um für die Enteignung eines nicht mehr in ihrem Vermögen stehenden Gutes entschädigt zu werden, als auch die u.a. mit großen gemeinnützigen Arbeiten beauftragten enteignenden Instanzen, die eben so lang warten müssten, um die Güter in Besitz zu nehmen und die geplanten Arbeiten ausführen zu können;

In Erwägung der äußersten Dringlichkeit der sofortigen...

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