20. APRIL 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Ausführung von Artikel D.195 § 2 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, Artikel D.195 § 2, ersetzt durch das Dekret vom 23. Juni 2016;

Aufgrund der am 28. November 2016 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund der am 5. Januar 2017 abgegebenen Stellungnahme des Beratungsausschusses für Wasser;

Aufgrund des am 29. März 2017 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 61.121/4 des Staatsrats;

Aufgrund des in Anwendung von Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben aufgestellten Berichts vom 1. Dezember 2016;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In Teil III Titel I Kapitel IVbis des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, wird ein Abschnitt 8 mit den Artikeln R.270bis-19 und R.270bis-20 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Abschnitt 8 - Betrag, Berechnungs- und Zahlungsmodalitäten der Prämie gemäß Artikel D.195 § 2

Art. R.270bis-19 - § 1 - Der Betrag der Prämie gemäß Artikel D.195 § 2 wird pauschal auf 100 Euro pro Meter Erweiterung des öffentlichen Wasserversorgungsnetzes festgelegt.

§ 2 - Wenn eine Verstärkung des öffentlichen Wasserversorgungsnetzes nötig ist, wird der Betrag der Prämie wie folgt berechnet:

1° bei Ersatz einer bestehenden Hauptleitung durch eine Hauptleitung mit einer höheren Kapazität wird der Betrag der Prämie pauschal auf 100 Euro pro Meter Leitung festgelegt, die als Ersatz für die bestehende Leitung gelegt wird;

2° bei der Einrichtung oder dem Ersatz sonstiger Anlagen, die zwecks der Erhöhung der Wasserleistung und/oder des verfügbaren Wasserdrucks an der Stelle, wo der Anschluss stattfindet, nötig sind, wird der Betrag der Prämie pauschal auf 1.500 Euro für diese gesamten Arbeiten festgelegt.

§ 3 - Die verschiedenen Beträge nach den Paragraphen 1 und 2 werden je nach den durchzuführenden Arbeiten zusammengerechnet. Der Gesamtbetrag der Prämie wird in allen Fällen jedoch auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Akte begrenzt.

§...

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