20. APRIL 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung von Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. September 2008 zur Gewährung einer Amtszulage zugunsten der Bediensteten, die die Funktion eines Gefahrenverhütungsberaters ausüben

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 § 3, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. September 2008 zur Gewährung einer Amtszulage zugunsten der Bediensteten, die die Funktion eines Gefahrenverhütungsberaters ausüben;

Aufgrund der am 10. Februar 2017 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 16. Februar 2017 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 16. Februar 2017 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Aufgrund des Berichts vom 16. Februar 2017, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 24. Februar 2017 abgeschlossenen Verhandlungsprotokolls Nr. 719 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 10. April 2017 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 61.120/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Artikel 2 Absatz 1 des Erlasses der Wallonischen...

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