2. SEPTEMBER 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Entsorgung der Abfälle und die Bekämpfung der diffusen Bodenverschmutzung durch Kohlenwasserstoffe, die anlässlich der Überschwemmungen im Juli 2021 entstanden sind, und über die Finanzierung dieser Maßnahmen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, Artikel 39 bis 39octodecies;

Aufgrund des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten, abgeändert am 17. Dezember 2015, Artikel 57 bis 62;

Aufgrund des Dekrets vom 1. März 2018 über die Bodenbewirtschaftung und -sanierung, Artikel 79 §§ 1 bis 3;

Aufgrund des Dekrets vom 15. Juli 2021 zur ersten Anpassung des allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2021;

Aufgrund der am 30. August 2021 abgegebenen Stellungnahme der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 2. September 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass zu den Aufgaben der SPAQuE insbesondere die Durchführung von Untersuchungen und Sanierungshandlungen und -arbeiten und gegebenenfalls die Umsetzung von Folge- oder Sicherheitsmaßnahmen sowie von Überwachungs- und der Bewirtschaftungsmaßnahmen gehören, insofern die Regierung sie gemäß den Artikeln 80 und 81 des vorgenannten Dekrets oder aus gemeinnützigen Gründen damit beauftragt;

In Erwägung der Notwendigkeit, unverzüglich einen genaueren Überblick über den Zustand der wallonischen Umwelt angesichts der entstandenen Abfälle und der diffusen Bodenverschmutzung zu erhalten, die durch die außergewöhnlichen Überschwemmungen im Juli 2021 verursacht wurden;

In Erwägung der dringenden Notwendigkeit, die von dem Hochwasser mitgeführten Abfälle sorgfältig zu entsorgen und die diffuse Verschmutzung des Bodens durch Kohlenwasserstoffe in diesem außergewöhnlichen Kontext so schnell wie möglich zu beseitigen;

In Erwägung der Notwendigkeit, die Entsorgung der genannten Abfälle sowie die Untersuchung verschmutzter oder potenziell verschmutzter Böden zu finanzieren und erforderlichenfalls die Sanierungsmaßnahmen und -arbeiten sowie gegebenenfalls die Folge- oder Sicherheits-, sowie Überwachungs- und Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen;

In der Erwägung, dass je schneller diese diffusen Kohlenwasserstoffverschmutzungen bekämpft werden, desto mehr ihre potenziell schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit verringert werden könnten;

In der Erwägung, dass eine rechtzeitige Behebung der vorgenannten Umweltprobleme im öffentlichen Interesse liegt;

In Erwägung des Dekrets vom 26. Mai 2016 über die Wiedergutmachung bestimmter Schäden, die durch allgemeine Naturkatastrophen entstanden sind;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Juli 2016 zur Ausführung des Dekrets vom 26. Mai 2016 über die Wiedergutmachung bestimmter Schäden, die durch allgemeine Naturkatastrophen entstanden sind;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Juni 2017 zur Organisation der internen Kontrolle und des internen Audits des Haushalts und der Buchführung sowie der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle in den Dienststellen der Wallonischen Regierung, den Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung, den regionalen Unternehmen, den Einrichtungen und dem Vermittlungsdienst der Wallonischen Region;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. September 2019 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Regierungsurkunden in seiner abgeänderten Fassung;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. September 2019 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 5. August 2021, durch den der SPAQuE ein Vertretungsauftrag anvertraut wird, um die Entsorgung der Abfälle und Kohlenwasserstoffe im Anschluss an die Überschwemmungen wahrzunehmen;

In Erwägung des zwischen der Wallonischen Region und der SPAQuE am 22. Mai 2019 unterzeichneten Geschäftsführungsvertrags;

Auf Vorschlag der Ministerin für Umwelt;

Nach Beratung,

Beschliesst:

KAPITEL I - Gemeinsame einleitende Bestimmungen

Artikel 1 - § 1. Der vorliegende Erlass zielt darauf ab, die Entsorgung der Abfälle und die Bekämpfung der diffusen Bodenverschmutzung durch Kohlenwasserstoffe, die durch die außergewöhnlichen Überschwemmungen vom Juli 2021 verursacht wurden, zu finanzieren und wahrzunehmen.

Um die nach Kapitel 2 und 3 organisierten regionalen Beihilfen beziehen zu können, hat jeder Antragsteller die folgenden kumulativen Bedingungen einzuhalten:

  1. durch das Vorhandensein von Abfällen oder durch eine diffuse Bodenverschmutzung durch Kohlenwasserstoffe, die durch die außergewöhnlichen Überschwemmungen vom Juli 2021 verursacht wurden, und deren Ursache unklar ist, betroffen worden sein oder betroffen sein;

  2. auf dem Gebiet von mindestens einer der folgenden zweihundertneun Gemeinden gelegen sein:

    1. die 84 Gemeinden der Provinz Lüttich;

    2. die 38 Gemeinden der Provinz Namur;

    3. die 44 Gemeinden der Provinz Luxemburg;

    4. die folgenden Gemeinden der Provinz Wallonisch-Brabant: Beauvechain, Braine-le-Château, Chastre, Chaumont-Gistoux, Court-Saint-Etienne, Genappe, Grez-Doiceau, Hélécine, Incourt, Jodoigne, Mont-Saint-Guibert, Orp-Jauche, Ottignies-Louvain-la-Neuve, Perwez, Ramilies, Rebecq, Tubize, Villers-la-Ville, Walhain und Wavre;

    5. die folgenden Gemeinden der Provinz Hennegau: Aiseau-Presles, Beaumont, Braine-le-Comte, Charleroi, Châtelet, Chimay, Ecaussinnes, Erquelinnes, Estinnes, Farciennes, Fleurus, Froidchapelle, Gerpinnes, Ham-Sur-Heure-Nalinnes, La Louvière, Les Bons Villers, Mons, Momignies Montigny-le-Tilleul, Pont-à-Celles, Quévy, Sivry-Rance und Thuin.

    § 2. Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, kann die Liste der in § 1 Ziffer 2 genannten Gemeinden ergänzen.

    § 3. Der vorliegende Erlass findet vorbehaltlich der...

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