2. SEPTEMBER 1985 - Gesetz zur Billigung des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus, abgeschlossen in Straßburg am 27. Januar 1977, und des Übereinkommens über die Anwendung des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, abgeschlossen in Dublin am 4. Dezember 1979 - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 2. September 1985 zur Billigung des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus, abgeschlossen in Straßburg am 27. Januar 1977, und des Übereinkommens über die Anwendung des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, abgeschlossen in Dublin am 4. Dezember 1979, so wie es abgeändert worden ist durch das Gesetz vom 27. April 2007 zur Zustimmung zum Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus, abgeschlossen in Straßburg am 15. Mai 2003.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

  1. SEPTEMBER 1985 - Gesetz zur Billigung des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus, abgeschlossen in Straßburg am 27. Januar 1977, und des Übereinkommens über die Anwendung des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, abgeschlossen in Dublin am 4. Dezember 1979

    BALDUIN, König der Belgier

    Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    Artikel 1 - Das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus, abgeschlossen in Straßburg am 27. Januar 1977, und das Übereinkommen über die Anwendung des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, abgeschlossen in Dublin am 4. Dezember 1979, werden voll und ganz wirksam.

    Art. 2 - Für die Anwendung der vorliegenden Übereinkommen sind die belgischen Gerichte zuständig und ist das belgische Strafgesetz auf die in Artikel 1 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Januar 1977 erwähnten Straftaten anwendbar, wenn ein Vertragsstaat ein Auslieferungsersuchen einreicht und der mutmaßliche Täter nicht ausgeliefert wird.

    Art. 3 - Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde werden die in Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Januar 1977 vorgesehenen Vorbehalte, mit Ausnahme der bei Geiselnahmen begangenen Straftaten und der damit zusammenhängenden Straftaten, angebracht.

    Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

    Gegeben zu Brüssel, den 2. September 1985

    BALDUIN

    Von Königs wegen:

    Der Minister der Justiz

    J. GOL

    Der Minister der Auswärtigen Beziehungen

    L. TINDEMANS

    Mit dem Staatssiegel versehen:

    Der Minister der Justiz

    J. GOL

    EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ZUR BEKÄMPFUNG DES TERRORISMUS

    Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

    von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen,

    angesichts der wachsenden Besorgnis, die durch die Zunahme terroristischer Handlungen verursacht wird,

    in dem Bestreben, wirksame Maßnahmen zu treffen, damit die Urheber solcher Handlungen der Verfolgung und Bestrafung nicht entgehen,

    überzeugt, dass die Auslieferung ein besonders wirksames Mittel zur Erreichung dieses Zieles ist,

    sind wie folgt übereingekommen:

    Artikel 1

    Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen:

    1. eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen,

    2. eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt,

    3. eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschließlich Diplomaten besteht,

    4. eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt,

    5. eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder -paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden,

    6. der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Komplize einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht.

    Ab dem ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien des Übereinkommens nach Artikel 17 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll vom 15. Mai 2003 gebunden zu sein, lautet Artikel 1 wie folgt:

    Artikel 1

    [1.] Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen:

    a) eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen,

    b) eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 in Montreal [abgeschlossenen] Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt,

    c) [eine Straftat im Sinne des am 14. Dezember 1973 in New York angenommenen Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten,

    d) eine Straftat im Sinne des am 17. Dezember 1979 in New York angenommenen Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme,

    e) eine Straftat im Sinne des am 3. März 1980 in Wien angenommenen Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial,

    f) eine Straftat im Sinne des am 24. Februar 1988 in Montreal abgeschlossenen Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen,]

    [g) eine Straftat im Sinne des am 10. März 1988 in Rom abgeschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt,

    h) eine Straftat im Sinne des am 10. März 1988 in Rom abgeschlossenen Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden,

    i) eine Straftat im Sinne des am 15. Dezember 1997 in New York angenommenen Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge,

    j) eine Straftat im Sinne des am 9. Dezember 1999 in New York angenommenen Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus.]

    [2. Soweit die nachstehenden Handlungen nicht durch die in Absatz 1 aufgeführten Übereinkünfte erfasst sind, gilt für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten das Gleiche nicht nur für die Begehung dieser Haupttaten in der Eigenschaft als Haupttäter, sondern auch für:

    a) den Versuch der Begehung einer dieser Haupttaten,

    b) die Beteiligung als Komplize an der Begehung einer dieser Haupttaten oder an dem Versuch der Begehung einer dieser Haupttaten,

    c) die Organisation einer dieser Haupttaten oder die Anweisung an andere, eine dieser Haupttaten zu begehen oder den Versuch ihrer Begehung zu unternehmen.]

    [Art. 1 früherer einziger Absatz umgegliedert zu Abs. 1 durch Art. 1 Abs. 1 des Prot. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 17. September 2007); Abs. 1 einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 1 Abs. 1 des Prot. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 17. September 2007); Abs. 1 einziger Absatz Buchstabe c) bis f) ersetzt durch Art. 1 Abs. 1 des Prot. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 17. September 2007); Abs. 1 einziger Absatz Buchstabe g) bis j) eingefügt durch Art. 1 Abs. 2 des Prot. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 17. September 2007); Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 Abs. 3 des Prot. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 17. September 2007)]

    Artikel 2

  2. Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten kann ein Vertragsstaat entscheiden, eine nicht unter Artikel 1 fallende schwere Gewalttat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat anzusehen.

  3. Das Gleiche gilt für eine gegen Sachen gerichtete schwere Straftat, die nicht unter Artikel 1 fällt, wenn sie eine Gemeingefahr für Personen herbeiführt.

  4. Das Gleiche gilt für den Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder für die Beteiligung als Mittäter oder Komplize einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht.

    Ab dem ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien des Übereinkommens nach Artikel 17 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll vom 15. Mai 2003 gebunden zu sein, lautet Artikel 2 wie folgt:

    Artikel 2

    1. Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten kann ein Vertragsstaat entscheiden, eine nicht unter Artikel 1 fallende schwere Gewalttat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat anzusehen.

    2. Das Gleiche gilt für eine gegen Sachen gerichtete schwere Straftat, die nicht unter Artikel 1 fällt, wenn sie eine Gemeingefahr für Personen herbeiführt.

    3. [Das Gleiche gilt für:

    a) den Versuch der Begehung einer der vorstehenden Straftaten,

    b) die Beteiligung als Komplize an der Begehung einer der vorstehenden Straftaten oder an dem Versuch der Begehung...

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