2. OKTOBER 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. September 2019 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Regierungsurkunden

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, in der insbesondere durch die Sondergesetze vom 8. August 1988, vom 5. Mai 1993, vom 16. Juli 1993, vom 13. Juli 2001, vom 12. August 2003, vom 19. Juli 2012 und vom 6. Januar 2014 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Sonderdekrets vom 12. Juli 1999 zur Erhöhung der Höchstanzahl der Mitglieder der Regierung;

Aufgrund des Dekrets vom 11. April 2014 zur Übertragung der Ausübung gewisser Zuständigkeiten von der Französischen Gemeinschaft auf die Wallonische Region und die Französische Gemeinschaftskommission;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. September 2019 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Regierungsurkunden;

In der Erwägung, dass der Regierung die Möglichkeit gegeben werden sollte, möglichst effizient zu arbeiten;

In Erwägung des Rücktritts von Herrn Pierre-Yves Dermagne von seinem Amt als Minister der Wallonischen Regierung und seiner Vereidigung als Vizepremierminister und Föderalminister für Wirtschaft und Beschäftigung vor dem König am 1. Oktober 2020;

In der Erwägung, dass er folglich auf Ebene der Wallonischen Regierung zu ersetzen ist;

Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In Artikel 7 Absatz 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. September 2019 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Regierungsurkunden wird die Wortfolge "Pierre-Yves Dermagne" durch die Wortfolge "Christophe Collignon" ersetzt.

Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Art. 3 - Die Minister werden, jeder in seinem Zuständigkeitsbereich...

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