2. OKTOBER 2019 - Ministerieller Erlass zur vorläufigen Anerkennung unter Auflagen der V.o.G. Soziale Integration und Alltagshilfe als Träger der Notaufnahmewohnung gelegen in 4700 Eupen, Hütte 57

REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT

Aufgrund des Dekrets vom 9. Mai 1994 über Notaufnahmewohnungen, Artikel 5 bis 6, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 22. Februar 2016;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 1. Dezember 1994 über Notaufnahmewohnungen;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 20. Juni 2019 zur Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 20. Juni 2019 zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen an die Minister;

Aufgrund der vorläufigen Anerkennung unter Auflage vom 1. Juni 2016 der Notaufnahmewohnung, gelegen in 4700 Eupen, Hütte 57, bestehend aus einer Gemeinschaftswohnung der V.o.G. Soziale Integration und Alltagshilfe;

In Erwägung der Besichtigung der Wohnung und des Inspektionsberichtes vom 21. Mai 2019;

In Erwägung, dass die Sickergrube des Hauses gelegen in 4700 Eupen, Hütte 57 nicht den Bestimmungen der allgemeinen Regelung zur Sanierung des städtischen Abwassers genügt und die Stadt Eupen demnach der V.o.G. noch keine Mietgenehmigung ausgestellt hat,

Beschließt :

Artikel 1 - Die V.o.G. Soziale Integration und Alltagshilfe wird bis zum 30. Juni 2022 als Träger einer Notaufnahmewohnung, bestehend aus einer Gemeinschafswohnung mit sieben...

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