2. OKTOBER 2017 - Ministerieller Erlass betreffend die Genehmigung und die Bewertung von überlangen und überschweren Kraftwagenzügen (Eurocombis oder Ecocombis) im Rahmen von Pilotprojekten

Der Minister für öffentliche Arbeiten,

Aufgrund des Dekrets vom 26. Mai 2016 über längere und schwerere Kraftwagenzüge (Eurocombis oder Ecocombis) im Rahmen von Pilotprojekten, Artikel 1 §§ 5 und 6;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 20. Oktober 2016 über überlange und überschwere Kraftwagenzüge (Eurocombis oder Ecocombis) im Rahmen von Pilotprojekten, Artikel 4 § 1, und 7;

Aufgrund des Berichts vom 18. September 2017, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund des am 29. Mai 2017 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 61.410/4,

Beschließt :

Artikel 1 - § 1. Der Antragsteller übermittelt der Dienststelle für außergewöhnliche Transporte bei der operativen Generaldirektion Straßen und Gebäude des öffentlichen Dienstes der Wallonie elektronisch den Antrag auf Genehmigung anhand der einschlägigen Formulare, die auf der Internetseite des öffentlichen Dienstes der Wallonie zur Verfügung stehen, unter Einhaltung der darin enthaltenen Anweisungen.

Der Antragsteller stellt der in Absatz 1 genannten Dienststelle sämtliche für die Untersuchung der Akte erforderlichen Informationen zur Verfügung.

§ 2. Die in § 1 genannte Dienststelle untersucht den/die betroffenen Kraftwagenzug/üge und nimmt die nötigen Überprüfungen vor.

Binnen sechzig Tagen nach Eingang des Genehmigungsantrags stellt ein Beamter der Stufe A bei der in § 1 genannten Dienststelle die Genehmigung aus oder teilt dem Antragsteller die Gründe für die Nichtausstellung der Genehmigung mit.

Ist der Genehmigungsantrag nicht vollständig, dann wird die in Absatz 2 erwähnte Frist unterbrochen. Eine neue Frist wird berechnet, sobald die dem Antragsteller abverlangten Unterlagen eingegangen sind.

  1. 2 - Ein Beamter der Stufe A bei der in Artikel 1 § 1 genannten Dienststelle kann von Amts wegen oder auf Anfrage des Genehmigungsinhabers die Modalitäten der Genehmigung in den folgenden Fällen ändern:

    1. wenn die genehmigte Fahrstrecke wegen Straßenbauarbeiten oder anderer angekündigten Ereignisse, die eine sichere und leichte Durchfahrt unmöglich machen könnten, oder, allgemeiner betrachtet, aus den in Artikel 1 § 3...

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