2. MAI 2019 - Sonderdekret zur Abänderung des Sonderdekrets vom 19. Juli 2018 zur Einführung der Volksbefragung (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Das vorliegende Dekret regelt eine in Artikel 39bis der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In das Sonderdekret vom 19. Juli 2018 zur Einführung der Volksbefragung wird ein Artikel 12bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 12bis - Die Komitees verpflichten sich schriftlich, die demokratischen Grundsätze, die insbesondere in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in dem Gesetz vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen und in dem Gesetz vom 23. März 1995 zur Ahndung der Leugnung, Verharmlosung, Rechtfertigung oder Billigung des während des zweiten Weltkriegs vom deutschen nationalsozialistischen Regime verübten Völkermordes oder jeder anderen Form des Völkermordes erwähnt sind, sowie die in der Verfassung verankerten Rechte und Freiheiten, einzuhalten."

Art. 3 - In Artikel 20 desselben Sonderdekrets werden die folgenden Änderungen vorgenommen:

  1. in Paragraf 1 werden die Wörter "der Kassenführer eines jeden Fonds" durch die Wörter "der Kassenführer des Fonds eines jeden Komitees" ersetzt;

  2. in Paragraf 1 werden die Wörter ", unter Ausschluss der in Artikel 13 § 2 Absatz 1 Ziffern 2 und 3 des vorliegenden Sonderdekrets genannten Daten," zwischen die Wörter "getätigten Ausgaben" und "angegeben werden" eingefügt.

  3. Paragraf 1 wird um einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "In dem Bericht wird die Identität der Beitragszahler nach Artikel 13 § 2 Absatz 1 Ziffer 3 des vorliegenden Sonderdekrets angegeben.";

  4. es wird ein Paragraf 9 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    § 9. Wenn der in Paragraf 1 genannte Bericht aus Gründen, die auf das Komitee zurückzuführen sind, nicht hinterlegt wird, verlieren seine Mitbegründer insgesamt oder teilweise das Recht auf Finanzierung, das in Anwendung von Artikel 13 § 2 des vorliegenden Sonderdekrets vom Wallonischen Parlament eingeführt worden ist.

    Die dem Komitee überwiesene Dotation muss unter Einhaltung der vom Wallonischen Parlament festgelegten Bedingungen...

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