2. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Ausführung von Artikel 1453/1 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 2. Mai 2019 zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Ausführung von Artikel 1453/1 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. MAI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 in Ausführung von Artikel 1453/1 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992

    BERICHT AN DEN KÖNIG

    Sire,

    durch das Gesetz vom 18. Februar 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich ergänzende Altersversorgung und zur Einführung einer ergänzenden Altersversorgung für als natürliche Person tätige Selbständige, mithelfende Ehepartner und selbständige Helfer (nachstehend Gesetz vom 18. Februar 2018) ist eine neue Pension des zweiten Pfeilers für Selbständige, die außerhalb einer Gesellschaft arbeiten, eingeführt worden. Für Beiträge und Prämien, die für diese ergänzende Pension gezahlt werden, wird eine Steuerermäßigung gewährt (Artikel 1451 Nr. 1bis und 1453/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend EStGB 92)).

    Beiträge und Prämien kommen nur für die Steuerermäßigung in Betracht, sofern die ergänzende Pension, die anhand dieser Beiträge und Prämien gebildet wird, zusammen mit der gesetzlichen Pension und den anderen ergänzenden Pensionen des zweiten Pfeilers 80 Prozent des Referenzeinkommens nicht übersteigt (Artikel 1453/1 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des EStGB 92). Wenn die ergänzende Pension nicht in Form einer Rente, sondern in Form von Kapital ausgezahlt wird, muss diese in Kapital ausgedrückte Leistung in eine Rente umgewandelt werden, um die Einhaltung der vorerwähnten Grenze von 80 Prozent zu überprüfen. In Artikel 631/1 des KE/EStGB 92 wie durch diesen Erlass eingefügt wird in Ausführung von Artikel 1453/1 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des EStGB 92 die Tabelle festgelegt, anhand deren diese Umwandlung erfolgen muss. Diese Tabelle ist logischerweise dieselbe wie diejenige, die für ergänzende Pensionen für Lohnempfänger und Unternehmensleiter gilt. In Artikel 631/1 des KE/EStGB 92 wird daher auf die Tabelle verwiesen, die in Ausführung von Artikel 59 § 1 Absatz 2 des EStGB 92 bereits in Artikel 35 § 3 des KE/EStGB 92 festgelegt ist.

    Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

    Ich habe die Ehre,

    Sire,

    der ehrerbietige

    und treue Diener

    Eurer Majestät zu sein.

    Der Vizepremierminister und Minister...

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