2. MAI 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes in Bezug auf die kritischen Dienstaufgaben

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 § 3, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. August 2017 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung;

Aufgrund der am 9. November 2016 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 19. Juli 2018 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 22. Februar 2019 abgeschlossenen Verhandlungsprotokolls Nr. 716 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 18. März 2019 beim Staatsrat in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingereichten Antrags auf Gutachten innerhalb einer Frist von dreißig Tagen;

In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin für den öffentlichen Dienst;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Artikel 11 § 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:

  1. in Absatz 1 wird das Wort "und" zwischen die Wörter "alle besetzten" und die Wörter "für offen erklärten" eingefügt;

  2. in Absatz 1 werden die Wörter "und unbesetzten Stellen in den durchgehenden Diensten" durch das Wort "Stellen" ersetzt;

  3. Absatz 4 wird aufgehoben.

    Art. 2 - Artikel 11 § 2bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert:

  4. in Absatz 1 werden die Wörter "mit Ausnahme der durchgehenden Dienste" gestrichen;

  5. in Absatz 3 werden die Wörter "innerhalb der Basiskonzertierungsausschüsse" zwischen die Wörter "Gewerkschaftsorganisationen" und "abgestimmten Personalplan" eingefügt.

    Art. 3 - Artikel 13 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 15. Juni 2014, wird wie folgt abgeändert:

  6. Absatz 2 wird durch Folgendes ersetzt:

    "Der Generalsekretär erklärt die Anwerbungsstellen auf Vorschlag des betreffenden Direktionsausschusses für offen";

  7. die...

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