2. MAI 2019 - Dekret zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über den Landpachtvertrag (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Änderungen in Buch III Titel VIII Kapitel II Abschnitt 3 ("Besondere Regeln über die Landpachtverträge") des Zivilgesetzbuches

Artikel 1 - In Artikel 2 des Abschnitts 3 ("Besondere Regeln über die Landpachtverträge") von Buch III Titel VIII Kapitel II des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. November 1988, werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  1. in Ziffer 2 wird das Wort "landwirtschaftliche" vor die Wortfolge "Bewirtschafter von Ländereien und Weiden, nachdem er" eingefügt;

  2. Ziffer 5 wird durch Folgendes ersetzt:

    "5. Vereinbarungen zur Gründung einer als Landwirtschaftsunternehmen zugelassenen Gesellschaft im Sinne des Gesetzbuches über die Gesellschaften und Vereinigungen, die normalerweise den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts unterliegen würde, jedoch für eine Dauer von mindestens 27 Jahren gegründet wurde.

    Art. 2 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 2bis - Im Sinne des vorliegenden Abschnitts gelten folgende Definitionen:

  3. gesetzlich zusammenwohnende Partner: die gesetzlich zusammenwohnenden Partner im Sinne von Artikel 1475 des Zivilgesetzbuches, deren Zusammenwohnen vor dem Eintritt der folgenden Ereignisse mindestens zwei Jahre ununterbrochen gedauert hat:

    1. in den Artikeln 7, 8, 8bis und 11bis, das Datum, an dem dem Pächter die Kündigung notifiziert wird;

    2. in Artikel 31, das Datum, an dem der Unterverpachtungsvertrag abgeschlossen wird;

    3. in den Artikeln 34 und 35, das Datum, an dem der Abtretungsvertrag abgeschlossen wird;

    4. in Artikel 37, das Datum, an dem der Richter gemäß Artikel 36 mit dem Einspruch gegen die Erneuerung des Pachtvertrags befasst wird;

    5. in den Artikeln 39, 41 und 43, das Sterbedatum des Pächters;

    6. in Artikel 47, das Datum, an dem der Pächter gemäß Artikel 48.1 Absatz 2 dem Notar seine Annahme des Angebots notifiziert;

    7. in Artikel 48bis, das Datum, an dem der Vertrag über die Abtretung der Bewirtschaftung abgeschlossen wird;

    8. in Artikel 52, das Datum, an dem der Kaufvertrag abgeschlossen wird;

    9. in Artikel 54, das Datum, an dem der Vertrag über die Abtretung des Gutes oder des Betriebs abgeschlossen wird;

  4. bevorzugte Abtretung: die gemäß Artikel 35 vorgenommene Abtretung eines Landpachtvertrags, die zu einer Erneuerung des Vertrags führt.".

    Art. 3 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 2ter - Jede Einsendung aufgrund einer der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts gilt als mit einem sicheren Datum versehen, wenn ihr Eingangsdatum nachgewiesen werden kann und wenn sie in einer der folgenden Formen erfolgt:

  5. mit Datum und Unterschrift versehene E-Mail;

  6. Einschreiben bei der Post;

  7. Einsendung durch Privatgesellschaften gegen Empfangsbestätigung;

  8. Abgabe einer Urkunde gegen Empfangsbestätigung.

    Die Einsendung erfolgt spätestens am Tag, an dem die Frist abläuft.".

    Art. 4 - Artikel 3 desselben Abschnitts, abgeändert durch das Gesetz vom 7. November 1988, wird durch Folgendes ersetzt:

    "Art. 3 - § 1. Jeder unter den vorliegenden Abschnitt fallende Pachtvertrag sowie seine Änderung oder seine ausdrückliche Verlängerung werden schriftlich festgehalten. Unabhängig von jeder weiteren Modalität enthält dieses Schriftstück:

  9. die Identität aller Vertragsparteien, nämlich:

    1. für natürliche Personen: Name, Vorname, Wohnsitz, Geburtsdatum und -ort, Personenstand, Erkennungsnummer des Nationalregisters oder des Bis-Registers der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit und, falls sie bekannt sind, Erzeugernummer und Unternehmensnummer im Sinne des Artikels III.17 des Wirtschaftsgesetzbuches;

    2. für juristische Personen: Bezeichnung, Gesellschaftssitz und, falls sie bekannt sind, Erzeugernummer und Unternehmensnummer im Sinne des Artikels III.17 des Wirtschaftsgesetzbuches sowie Identitätsdaten der Personen, die befugt sind, sie zu vertreten;

  10. das Datum, ab dem der Vertrag läuft;

  11. die Dauer des Vertrags gemäß den Artikeln 4 und 8 §§ 2 bis 5;

  12. die katastermäßige Beschreibung der Parzellen, so wie sie im Auszug aus der Katastermutterrolle enthalten ist, mit den folgenden Mindestangaben: Gemeinde, in der die Parzellen gelegen sind, Gemarkung, Flur, Parzellennummer, Fläche sowie Straßen- oder Ortsname;

  13. das nicht indexierte Katastereinkommen jeder Parzelle sowie das landwirtschaftliche Gebiet, in dem jede Parzelle gelegen ist.

    In Bezug auf Absatz 1 Ziffer 1 übermittelt eine Partei, wenn ihr noch keine Unternehmens- oder Erzeugernummer zugeteilt worden ist, sämtlichen Parteien diese Unternehmens- oder Erzeugernummer, sobald diese ihr zur Verfügung stehen, und bestätigt sie dies in der Urkunde oder in einer unterzeichneten zusätzlichen Erklärung unten auf der Urkunde.

    Die zuerst handelnde Vertragspartei kann, falls einem per Einsendung zugestellten Aufforderungsschreiben nicht binnen zwanzig Tagen Folge geleistet wird, die andere Partei gegebenenfalls auf gerichtlichem Weg verpflichten, eine schriftliche Vereinbarung wie im vorliegenden Paragraphen vorgesehen aufzusetzen, zu ergänzen oder zu unterzeichnen.

    Die Zuständigkeit des Richters wird durch einen vorherigen mündlichen Vertrag zwischen den Parteien eingeschränkt.

    Die Regierung kann einen Musterpachtvertrag festlegen, der als Anhaltspunkt dient.

    § 2. Für die Anwendung von § 1 Absatz 3 kann der Beweis für das Bestehen des Vertrags mit allen rechtlichen Mitteln erbracht werden. Außerdem kann der Betriebsinhaber den Beweis für das Bestehen des Pachtvertrags erbringen, indem er den Nachweis eines persönlichen Angebots zur Zahlung des Pachtgelds gemäß Artikel 23 Absatz 3 vorlegt, auf das der Verpächter nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Angebot durch einen Antrag auf gütliche Regelung vor dem zuständigen Friedensrichter reagiert hat.

    Dieses Angebot muss binnen fünfzehn Tagen durch eine Einsendung bestätigt werden, in der das Bestehen eines Pachtvertrags sowie das Jahr und die Parzelle, auf die die Zahlung sich bezieht, angegeben werden.

    In diesem Bestätigungsschreiben sind folgende Angaben ausdrücklich anzuführen:

  14. das Wort "Pachtvertrag";

  15. das Jahr, auf das die Zahlung sich bezieht;

  16. dass die Zahlung als Beweis für das Bestehen eines Pachtvertrags gilt, es sei denn, der Verpächter leitet innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Empfang des persönlichen Angebots zur Zahlung des Pachtgelds ein Schlichtungsverfahren beim zuständigen Friedensrichter ein.

    Wenn der vereinbarte Pachtpreis nicht nachgewiesen ist, wird er vom Richter gemäß den Bestimmungen des Dekrets vom 20. Oktober 2016 zur Beschränkung der Pachtpreise festgelegt.

    Wenn es ein anders formuliertes Schriftstück gibt, kann derjenige, der ländliches Grundeigentum bewirtschaftet, den Beweis für das Bestehen eines Pachtvertrags und der Pachtbedingungen mit allen rechtlichen Mitteln einschließlich Zeugenaussagen und Vermutungen erbringen.

    § 3. Die in Artikel 8 §§ 2 und 3 erwähnten Pachtverträge werden durch eine authentische Urkunde festgestellt.".

    Art. 5 - In Artikel 4 desselben Abschnitts werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  17. Absatz 2 wird durch Folgendes ersetzt:

    "In Ermangelung einer gültigen Kündigung wird der Pachtvertrag bei seinem Ablauf von Rechts wegen für aufeinander folgende Perioden von neun Jahren verlängert, wobei die Anzahl Verlängerungen jedoch auf drei begrenzt wird, auch wenn die Dauer der ersten Periode länger als neun Jahre gewesen ist. Nach Ablauf der dritten Verlängerung endet der Pachtvertrag von Rechts wegen.";

  18. er wird um einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Wird der Pächter nach Ablauf der dritten Verlängerung auf dem Pachtgut gelassen, so wird der Pachtvertrag in Abweichung von Absatz 2 stillschweigend von Jahr zu Jahr zwischen denselben Landpachtvertragsparteien verlängert. Während dieser stillschweigenden Verlängerung darf keine Abtretung bzw. bevorzugte Abtretung erfolgen. In Abweichung von Artikel 43 wird der Pachtvertrag am Sterbedatum des Pächters oder an einem späteren Datum, das ein vollständiges Ernten wachsender Früchte durch seine Erben oder Rechtsnachfolger ermöglicht, aufgelöst".

    Art. 6 - In Artikel 6 desselben Abschnitts, abgeändert durch das Gesetz vom 7. November 1988 und abgeändert durch das Dekret vom 10. Juli 2013, werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  19. in § 1 Ziffer 5 wird die Wortfolge "oder eines Erlasses der Regierung" zwischen die Wortfolge "eines Königlichen Erlasses" und die Wortfolge ", durch den die Enteignung" eingefügt;

  20. in § 1 Ziffer 6 wird die Wortfolge "oder eines Erlasses der Regierung" zwischen die Wortfolge "eines Königlichen Erlasses" und die Wortfolge ", durch den die Enteignung" eingefügt;

  21. er wird um einen § 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    " § 4. In Abweichung von Artikel 4 darf der Verpächter zwecks des Verkaufs einer landwirtschaftlichen Parzelle, eines Blocks oder Teils solcher Parzellen ebenfalls den Pachtvertrag beenden, was die vom Verkauf betroffene Fläche betrifft, vorausgesetzt:

    1. diese landwirtschaftliche Parzelle wird vorher im Pachtvertrag identifiziert;

    2. diese landwirtschaftliche Parzelle ist maximal zwei Hektar groß oder macht nicht mehr als zehn Prozent einer zusammenhängenden Parzellengruppe aus, die Teil ein und desselben Pachtvertrags zwischen demselben Verpächter und demselben Pächter ist;

    3. der Pächter hatte Anspruch auf den Pachtvertrag betreffend die Parzelle während mindestens drei Jahren vor der Kündigung durch den Verpächter.

      Der Pachtvertrag wird am Tag der authentischen Beurkundung des Kaufvertrags aufgelöst. Diese Frist wird verlängert, um das vollständige Ernten wachsender Früchte zu ermöglichen.

      Am Tag der Auflösung läuft der Pachtvertrag für die übrigen zwischen den Parteien verpachteten Güter weiter. Die Flächen und die Pachtpreise werden angepasst, um der Minderung der gepachteten Fläche Rechnung zu tragen.

      Die dem Pächter zugestellte Kündigung:

    4. enthält die Identifizierung der vom Verkauf...

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