2. MAI 2019 - Dekret zur Abänderung des Erbschaftssteuergesetzbuches und des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches zur Unterstützung der Reform des Landpachtvertrags (1)
Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:
Artikel 1 - In das Erbschaftssteuergesetzbuch wird ein Artikel 60quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 60quater - In Abweichung von Artikel 48 wird eine Ermäßigung der geschuldeten Steuern wie folgt vorgenommen:
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wenn ein unbebautes unbewegliches Gut in der Wallonischen Region, das Gegenstand einer Erbschaft ist, mit einem Landpachtvertrag langer Dauer im Sinne von Artikel 8 § 2 von Abschnitt 3 ("Besondere Regeln über die Landpachtverträge") von Buch III, Titel VIII, Kapitel II des Zivilgesetzbuches belastet ist:
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fünfundfünfzig Prozent auf die ersten vier Hektar, die übertragen wurden und Gegenstand dieses Pachtvertrags sind;
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dreißig Prozent auf die übertragenen Hektar, die Gegenstand dieses Pachtvertrags sind, über die unter Buchstabe a) genannten Hektar hinaus;
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wenn ein unbebautes unbewegliches Gut in der Wallonischen Region, das Gegenstand einer Erbschaft ist, mit einem Laufbahnpachtvertrag im Sinne von Artikel 8 § 3 von Abschnitt 3 ("Besondere Regeln über die Landpachtverträge") von Buch III, Titel VIII, Kapitel II des Zivilgesetzbuches belastet ist:
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fünfundsiebzig Prozent auf die ersten vier Hektar, die übertragen wurden und Gegenstand dieses Pachtvertrags sind;
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fünfzig Prozent auf die übertragenen Hektar, die Gegenstand dieses Pachtvertrags sind, über die unter Buchstabe a) genannten Hektar hinaus.
Für die Anwendung von Absatz 1 Ziffern 1 und 2 wird die Ermäßigung gewährt, unter der Bedingung, dass der Landpachtvertrag langer Dauer oder der Laufbahnpachtvertrag:
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der Bodenbeobachtungsstelle gemäß Artikel D.357 des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft notifiziert wird;
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durch eine authentische Urkunde geschlossen wird gemäß Artikel 3 § 3 von Abschnitt 3 (" Besondere Regeln über die Landpachtverträge") von Buch III, Titel VIII, Kapitel II des Zivilgesetzbuches.
Die in den Absätzen 1, 1 und 2 vorgesehene Ermäßigung ist jeweils zehn Prozentpunkte niedriger als die in Absatz 1 genannten Prozentsätze, wenn der Pachtvertrag mit einem Pächter abgeschlossen wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses älter als 35 Jahre ist.".
Art. 2 - In das Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch wird ein Artikel 131septies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 131septies - In Abweichung von Artikel 131 wird eine Ermäßigung der geschuldeten Steuern wie folgt vorgenommen:
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wenn ein unbebautes...
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