2. MAI 2019 - Dekret zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren in Bezug auf die Regionaleinnehmer (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Durch vorliegendes Dekret wird in Anwendung von Artikel 138 der Verfassung eine in Artikel 128 der Verfassung bestimmte Angelegenheit geregelt.

Art. 2 - In Artikel 30 Absatz 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, abgeändert durch das Dekret vom 29. März 2018 wird das Wort "Einnehmer" durch das Wort "Finanzdirektor" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 43 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 19. Juli 2018, wird durch Folgendes ersetzt:

"Art. 43 - § 1. Alle Personalmitglieder werden vom Sozialhilferat eingestellt oder ernannt.

Der Sozialhilferat kann diese Zuständigkeit dem ständigen Präsidium oder den Sonderausschüssen übertragen.

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 56 werden Anwerbungen und Ernennungen nach den im Voraus festgelegten Anwerbungs- und Beförderungsbedingungen und innerhalb der Grenzen des Personalrahmens vorgenommen.

§ 2. In den öffentlichen Sozialhilfezentren, in denen die Ausübung des Amtes des Finanzdirektors keine hauptberufliche Tätigkeit erfordert, wird dieses Amt unbeschadet der Anwendung von Artikel L1124-21 § 2 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung und von Artikel 41ter § 4 einem Regionaleinnehmer oder einem teilzeitlich tätigen Finanzdirektor übertragen.

Abweichend von Absatz 1 kann ein Regionaleinnehmer für einen Zeitraum von vier Monaten, der nur einmal erneuert werden kann, zum Finanzdirektor in jedem öffentlichen Sozialhilfezentrum ernannt werden, das dies beantragt, falls die Stelle zu besetzen ist oder falls der Inhaber der Stelle für eine Dauer von mehr als dreißig Tagen abwesend ist.

Die Regierung legt die Bedingungen und Modalitäten fest, unter denen dieses Amt gemäß den Absätzen 1 und 2 übertragen wird.

§ 3. Sofern in dem vorliegenden Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung oder die aufgrund dieses Kodex verabschiedeten Bestimmungen über die Regionaleinnehmer, die ihre Aufgaben innerhalb einer Gemeinde wahrnehmen, für den Regionaleinnehmer, der sein Amt innerhalb eines öffentlichen Sozialhilfezentrums ausübt.

§ 4. Wenn das öffentliche Sozialhilfezentrum beschließt, das Amt des Finanzdirektors nicht mehr einem Regionaleinnehmer zu übertragen, teilt es dem Gouverneur seine Entscheidung mit, die Stelle eines Finanzdirektors zu schaffen.

Das...

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