2. MAI 2019 - Dekret zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung in Bezug auf die Regionaleinnehmer (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Artikel L1124-21 § 2 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung, ersetzt durch das Dekret vom 18. April 2013 und abgeändert durch das Dekret vom 19. Juli 2018 wird wie folgt abgeändert:

  1. in Paragraf 1 Absatz 1 wird die Wortfolge "10.000 Einwohnern" durch die Wortfolge "15.000 Einwohnern" ersetzt;

  2. in Paragraf 1 wird Absatz 2 aufgehoben;

  3. dieser Artikel wird durch einen Paragrafen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    " § 3. Abweichend von Paragraf 1 kann ein Regionaleinnehmer für einen Zeitraum von vier Monaten, der nur einmal erneuert werden kann, zum Finanzdirektor in jeder Gemeinde benannt werden, die dies beantragt, falls die Stelle zu besetzen ist oder falls der Inhaber der Stelle für eine Dauer von mehr als dreißig Tagen abwesend ist.".

    Art. 2 - Artikel L1124-23 desselben Kodex, abgeändert durch das Dekret vom 18. April 2013, wird durch Folgendes ersetzt:

    "Art. L1124-23 - § 1. Es wird ein Kollegium der wallonischen Gouverneure eingerichtet, das die Gouverneure der Provinzen Wallonisch-Brabant, Hennegau, Namur, Lüttich und Luxemburg vereint. Es übt die Befugnisse aus, die ihm durch den vorliegenden Kodex und durch die Regierung übertragen werden.

    Die Regierung legt die Regeln für die Arbeitsweise, die Beschlussfassung und die Organisation des Kollegiums der wallonischen Gouverneure fest.

    § 2. Gemäß den von der Regierung festgelegten Bedingungen und Modalitäten veranstaltet das Kollegium der wallonischen Gouverneure Wettbewerbsverfahren, um eine Anwerbungsreserve von Bewerbern für das Amt des Regionaleinnehmers zu bilden.

    § 3. Der Gouverneur erklärt das Amt des Regionaleinnehmers als zu besetzen.

    Gemäß den von der Regierung festgelegten Bedingungen und Modalitäten wird das zu besetzende Amt eines Regionaleinnehmers besetzt, indem ein erfolgreicher Bewerber aus dem von dem in Paragraf 1 genannten Kollegium der wallonischen Gouverneure organisierten Wettbewerb benannt wird oder indem ein bereits in einer anderen Provinz tätiger Regionaleinnehmer benannt wird.

    Die Einstellung unterliegt der vorherigen Zustimmung der Regierung.

    Die Regionaleinnehmer werden vom Gouverneur ernannt.

    § 4. Der Regionaleinnehmer wird dem Gouverneur oder dem beauftragten Bezirkskommissar unterstellt.

    Für jeden Regionaleinnehmer benennt der Gouverneur oder der beauftragte Bezirkskommissar die Verwaltungen, in denen dieser Regionaleinnehmer seine Befugnisse ausübt.

    Abweichend von Absatz 2 kann das Kollegium der wallonischen Gouverneure einen Regionaleinnehmer von einem Teil seiner Einnahmen befreien, um ihn mit Unterstützungsaufgaben zu betrauen, die von der Regierung definiert werden.

    § 5. § 5. Die Regierung legt das Verwaltungsstatut der Regionaleinnehmer fest und bestimmt mindestens die folgenden Grundsätze:

  4. die Modalitäten des Wettbewerbsverfahrens, seiner Organisation und der Anwerbungsreserve;

  5. die Bedingungen und Modalitäten für die Ernennung der Regionaleinnehmer;

  6. die Rechte und Pflichten der Regionaleinnehmer;

  7. die Einführung einer einjährigen Probezeit;

  8. die Bewertung des Regionaleinnehmers durch den Gouverneur oder den...

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