2. Mai 2019 - Dekret über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung, Definitionen und Anwendungsbereich

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Parlamentes und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen umgesetzt.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Dekrets gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. öffentliche Stelle:

    1. die Wallonische Region;

    2. die Provinzen und Gemeinden;

    3. die provinzialen und kommunalen autonomen Regien;

    4. die lokalen Einrichtungen, die mit der Verwaltung der weltlichen Güter der Kulte beauftragt sind;

    5. die Agglomerationen und die Gemeindeföderationen;

    6. die Provinzvereinigungen, die Interkommunalen und die Projektvereinigungen;

    7. die juristichen Personen öffentlichen Rechts, die direkt oder indirekt von der Wallonischen Region abhängen;

    8. die Einrichtung, die geschaffen wurde, um speziell den Erfordernissen des Allgemeininteresses gerecht zu werden, die nicht gewerblicher oder kommerzieller Natur sind, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in der entweder:

    9. die Tätigkeit hauptsächlich von einer unter den Buchstaben a), b), c), d), e), f) oder g) genannten Einrichtung finanziert wird;

    10. oder deren Verwaltung der Kontrolle von mindestens einer unter den Buchstaben a), b), c), d), e), f) oder g) genannten Einrichtung unterliegt, oder

    11. sich das Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan aus Mitgliedern zusammensetzt, von denen mehr als die Hälfte von mindestens einer der in den Buchstaben a), b), c), c), d), e), f) oder g) genannten Stellen ernannt wird;

    12. Vereinigungen, die aus mindestens einer der in den Buchstaben a), b), c), d), e), f), g) oder h) genannten Stellen bestehen, soweit sie speziell zur Deckung anderer als derjenigen industrieller oder kommerzieller Bedürfnisse im Allgemeininteresse gegründet wurden;

  2. mobile Anwendung : die Anwendungssoftware, die zur Nutzung durch die breite Öffentlichkeit auf mobilen Geräten konzipiert und entwickelt wurde. Dazu gehört nicht die Software zur Steuerung dieser Geräte oder die Hardware selbst;

  3. die Richtlinie 2016/2102 : Die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Parlamentes und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen;

  4. europäische Norm: eine Norm im Sinne von Artikel 2 Punkt 1, Buchstabe b) der Verordnung (EU) 1025/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Oktober 2016 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

    Art. 3 - § 1. Das vorliegende Dekret findet keine Anwendung auf Websites und mobile Anwendungen öffentlich-rechtlicher Stellen, die Audio- oder audiovisuelle Dienstleistungen erbringen und die der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrags dienen.

    § 2. Das vorliegende Dekret findet keine Anwendung auf die Inhalte der folgenden Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen:

  5. Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, es sei denn, diese Inhalte sind für die aktiven Verwaltungsverfahren der von einer öffentlichen Stelle wahrgenommenen Aufgaben erforderlich;

  6. nur Audio, nur Video oder Audio und Video mit oder ohne interaktive Komponenten aufgezeichnete Medien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden, oder live übertragene Medien;

  7. Online-Karten und Kartendienste, sofern bei...

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