2. MAI 2019 - Dekret über den Schutz der Wasserressourcen, die Verwaltungsführung und zur Abänderung des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, und von Artikel 100 des Programmdekrets vom 12. Dezember 2014 zur Festlegung verschiedener haushaltsgebundener Maßnahmen in den Bereichen Naturkatastrophen, Verkehrssicherheit, öffentliche Arbeiten, Energie, Wohnungswesen, Umwelt, Raumordnung, Tierschutz, Landwirtschaft und Steuerwesen (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Bestimmungen zur Abänderung des Wassergesetzbuches

Artikel 1 - In Artikel D.1 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, wird Paragraf 1 Absatz 1 um die folgenden Wörter ergänzt: ", unter Berücksichtigung der Anpassungen an den Klimawandel."

Art. 2 - In Artikel D.2 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, werden die Ziffern 15ter und 15quater mit dem folgenden Wortlaut eingefügt:

"15°ter "Wasserentnahmevertrag": eine zwischen der Öffentlichen Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung ("SPGE"), dem Inhaber der Wasserentnahmestelle nach Artikel D.169, der Wallonischen Region und den vor Ort tätigen Akteuren abgeschlossene Vereinbarung, die anschließend an eine Umweltdiagnose und mittels eines partizipatorischen Verfahrens darauf abzielt,

1° den Druck, der auf die Präventiv- und sogar auf die Überwachungszonen oder auf das Einzugsgebiet von hinsichtlich der Qualität bedrohten Entnahmestellen von zu Trinkwasser aufbereitbarem Wasser ausgeübt wird, einschließlich der diffusen Verschmutzung, zu verringern;

2° einen mengenmäßig guten Zustand zu erhalten;

3° die potentiellen Kosten zur Verringerung dieses Drucks und der diffusen Verschmutzung, die in einem Finanzierungsprogramm der SPGE übernommen werden können, zu identifizieren;

15°quater "Grundwasservertrag": eine im Rahmen eines partizipatorischen Verfahrens und anschließend an eine Diagnose betreffend einen bedrohten, hauptsächlich zur Gewinnung von zu Trinkwasser aufbereitbarem Wasser benutzten Grundwasserkörper, zwischen einer oder mehreren öffentlich- oder privatrechtlichen Personen und der Öffentlichen Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung ("SPGE") abgeschlossene Vereinbarung, die darauf abzielt, quantitative und qualitative Belastungen zu verringern, unter Einhaltung der Ziele und Maßnahmen, die im Rahmen der Verwaltungspläne der Wassereinzugsgebiete von der Einzugsgebietsbehörde angenommen worden sind. Der Grundwasservertrag ist vom Dienstleistungsvertrag für den Schutz des zu Trinkwasser aufbereitbaren Wassers unabhängig;".

Art. 3 - Artikel D.33/3 desselben Buches wird um zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Wenn sich ein Ackerboden entlang eines Wasserlaufs befindet, muss über eine Breite von sechs Metern ab der Uferkrone des Wasserlaufs eine ständige, aus einer Kraut- oder Gehölzvegetation bestehende Pflanzendecke vorhanden sein.

Der Absatz 4 des vorliegenden Artikels gilt nicht für die im biologischen Anbau im Sinne von Artikel 3 Ziffer 10 des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft bewirtschafteten Parzellen.".

Art. 4 - Artikel D.167 desselben Buches wird um zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Unter Vorbehalt von Artikel D.170 ist die unmittelbare Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser untersagt.

Unter unmittelbarer Einleitung in das Grundwasser versteht man die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser ohne Versickern durch den Boden oder den Untergrund.".

Art. 5 - Artikel D.169 desselben Buches wird um einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Die Regierung trifft die erforderlichen Maßnahmen, um eine Wasserentnahme zu begrenzen oder zu untersagen, die die Lebensfähigkeit des öffentlichen Wasserversorgungsnetzes oder die Qualität des von...

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