2. MAI 2019 - Dekret zur Abänderung des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse und des Dekrets vom 15. März 2018 über den Wohnmietvertrag, um den Begriff der Leichtbauwohnung einzugliedern (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Abänderung des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse

Artikel 1 - In der Überschrift des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse vom 29. Oktober 1998 werden die Wörter " das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse" durch die Wörter " nachhaltiges Wohnen" ersetzt.

Art. 2 - Artikel 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

  1. es wird eine Ziffer 1ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "1ter Wohnung : die Wohnung oder Leichtbauwohnung, ob es sich um ein bewegliches oder unbewegliches Gut handelt, oder ein Teil davon, die bzw. der zu Wohnzwecken bestimmt ist, mit Ausnahme der touristischen Unterkünfte im Sinne des wallonischen Tourismusgesetzbuches;";

  2. in Ziffer 12° werden in der französischen Fassung die Wörter « logement salubre : le logement » durch die Wörter « habitation salubre : l'habitation » ersetzt;

  3. in Ziffer 15° werden in der französischen Fassung die Wörter « logement inhabitable : le logement » durch die Wörter « habitation inhabitable : l'habitation » ersetzt;

  4. in Ziffer 17° werden in der französischen Fassung die Wörter « logement surpeuplé : le logement » durch die Wörter « habitation surpeuplée : l'habitation » ersetzt;

  5. es wird eine Ziffer 40° mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "40° Leichtbauwohnung: die Wohnung, die der Definition der Wohnung nach Ziffer 3° nicht entspricht, die aber mindestens drei der folgenden Merkmale aufweist: abbaubar, beweglich, mit geringem Volumen, geringem Gewicht, mit geringer Grundfläche, selbstgebaut, ohne Stockwerk, ohne Fundamente, ohne Anschluss an die Leitungsausrüstungen."

    Art. 3 - In Artikel 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 1. Juni 2017, werden folgende Abänderungen vorgenommen:

    1. in Paragraf 1, Absatz 2 werden in der französischen Fassung die Wörter "un logement sain" durch die Wörter "une habitation saine" ersetzt;

    2. in Paragraf 1, Absatz 3 werden in der französischen Fassung die Wörter "de logements durch die Wörter "d'habitations" ersetzt;

    3. in Paragraf 2, Absatz 1 werden in der französischen Fassung die Wörter "des logements" durch die Wörter "des habitations" ersetzt;

    4. in Paragraf 3 Absatz 1 werden in der französischen Fassung die Wörter "du logement" durch die Wörter "de l'habitation" und die Wörter "de logement" durch die Wörter "d'habitation" ersetzt

    5. in Paragraf 3, Absatz 2 wird in der französischen Fassung das Wort "logements" durch das Wort "habitations" ersetzt.

      Art. 4 - In der Überschrift von Titel II desselben Gesetzbuches werden in der französischen Fassung die Wörter "du logement" durch die Wörter "de l'habitation" ersetzt.

      Art. 5 - In der Überschrift von Titel II desselben Gesetzbuches werden in der französischen Fassung die Wörter "au logement" durch die Wörter "à l'habitation" ersetzt.

      Art. 6 - Artikel 3 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

    6. in Absatz 1 wird in der französischen Fassung das Wort "logements" durch das Wort "habitations" ersetzt.

    7. in Absatz 3, eingefügt durch das Dekret vom 20. Juli 2005, werden in der französischen Fassung die Wörter "du logement" durch die Wörter "de l'habitation" ersetzt.

      Art. 7 - Artikel 3bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Dekret vom 9. Februar 2012, wird wie folgt abgeändert:

    8. in der französischen Fassung wird das Wort "logements" durch das Wort "habitations" ersetzt;

    9. in der französischen Fassung werden die Wörter "du logement" durch die Wörter "de l'habitation" ersetzt.

      Art. 8 - In Artikel 4, Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Dekret vom 9. Februar 2012, werden in der...

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